/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Erhöhung der Erwerbschancen

Die Seite "Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende" beschreibt die Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") sowie die Zuordnung der Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit.



Nach obenDie Arbeitslosenversicherung

Das Arbeitsförderungsrecht soll die Erwerbschancen von Arbeitslosen verbessern und das Funktionieren des Arbeitsmarktes erleichtern. Möglichst viele Frauen und Männer sollen beschäftigt sein. Daneben geht es um die wirtschaftliche Absicherung bei Arbeitslosigkeit.

Geregelt ist das Arbeitsförderungsrecht im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Zuständig für seine Umsetzung in die Praxis ist vor allem die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Sie unterhält in den Bundesländern jeweils Regionaldirektionen. Anlaufstelle für den Bürger sind jedoch in erster Linie die Agenturen für Arbeit vor Ort (die früheren Arbeitsämter).

Die wohl bekannteste Leistung des Arbeitsförderungsrechts ist das Arbeitslosengeld (nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld II!). Es hilft, den Lebensunterhalt im Falle von Arbeitslosigkeit zu bestreiten. In einem großen Teil der Rechtsstreite im Arbeitsförderungsrecht geht es daher auch um das Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld wird nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt. Die Bezugsdauer hängt in erster Linie von der Dauer der zuvor zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigung/en ab: Nach 12 Monaten Vorbeschäftigung gibt es Arbeitslosengeld für 6 Monate, nach 16 Monaten für 8 Monate, nach 20 Monaten für 10 Monate und nach 24 Monaten für 12 Monate. Auch wenn die versicherungspflichtige Vorbeschäftigung länger als 24 Monate ausgeübt wurde, wird in der Regel nur 12 Monate lang Arbeitslosengeld gezahlt.

Eine Ausnahme gilt für ältere Arbeitslose: Für 50-jährige gibt es bei einer Vorbeschäftigung von 30 Monaten für 15 Monate Arbeitslosengeld, für 55-jährige bei 36 Monaten Vorbeschäftigung für 18 Monate und für 58-jährige bei 48 Monaten Vorbeschäftigung für 24 Monate. Auch für diese älteren Arbeitslosen ist jedoch ein noch längerer Bezug von Arbeitslosengeld nicht möglich.

Nach Ende der Bezugsdauer bzw. aufstockend  kann  Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen werden, wenn man die Voraussetzungen hierfür erfüllt (siehe dazu sogleich).

Neben dem Arbeitslosengeld erfasst das Recht der Arbeitsförderung verschiedene weitere Leistungen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt die Agentur für Arbeit beispielsweise Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld (wenn der Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit keinen Lohn mehr zahlen konnte), Teilarbeitslosengeld oder Übergangsgeld. Die weiteren Aufgaben der Arbeitsagenturen zielen vorrangig darauf ab, Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. Hilfestellung beim Weg aus der Arbeitslosigkeit hinaus zu geben. Dies fängt schon mit der Berufs- und Arbeitsmarktberatung sowie der Vermittlung von Ausbildungsplätzen an. Weiter steht die Vermittlung von Arbeitsplätzen im Vordergrund. Die Arbeitsagentur hält dazu Kontakt zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitgebern. Daneben gibt es z. B. Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen, Mobilitätsbeihilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildungsbeihilfe sowie Förderung der beruflichen Weiterbildung, der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Auch bei Rechtsstreiten in diesen Aufgabengebieten der Arbeitsagenturen entscheiden die Sozialgerichte.

Nach obenGrundsicherung für Arbeitsuchende

Seit dem 01.01.2005 gibt es die Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt ist. Auch hier entscheiden in Streitfällen die Sozialgerichte.

Funktionen

Vorrangiges Ziel der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Auch Leistungsbezieher nach dem SGB II haben daher grundsätzlich Anspruch auf die oben dargelegten Eingliederungsleistungen. Bei Leistungsbeziehern, die jünger als 25 Jahre sind, besteht dabei sogar eine verstärkte Verpflichtung zur Vermittlung einer Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Ausbildung. Der konkrete Inhalt der Eingliederungsleistungen soll vom Leistungsbezieher und dem Jobcenter bzw. dem kommunalen Träger einvernehmlich in einer sog. Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Insbesondere ist zu regeln, welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden und welche Bemühungen der Bedürftige selbst für eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben leisten muss.

Daneben dient die Grundsicherung für Arbeitssuchende  der Sicherung des Lebensunterhalts der Bezugsberechtigten. Das sog. Arbeitslosengeld II ist in erster Linie an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe getreten. Aber auch bisherige Sozialhilfeempfänger zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Renteneintrittsalter, die erwerbsfähig sind, werden seit 2005 durch das Arbeitslosengeld II (und nicht mehr durch Sozialhilfe) abgesichert. Als erwerbsfähig gilt dabei jeder, der mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Grundvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist die Bedürftigkeit. Insofern gilt das gleiche, was auch bei der Sozialhilfe gilt: Wer zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat, erhält kein oder nur aufstockendes  Arbeitslosengeld II. Gleiches gilt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts von anderen (z.B. auch von anderen Sozialleistungsträgern) erbracht werden kann. Bestimmte Personen (z.B. im gleichen Haushalt lebende Partner, minderjährige Kinder und Eltern) bilden mit dem erwerbsfähigen Bedürftigen eine sogBedarfsgemeinschaft.

Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus einer pauschalen Regelleistung für den gesamten Lebensunterhalt. Für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem Empfänger des Arbeitslosengelds II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird ein ebenfalls pauschaliertes Sozialgeld gezahlt. Hinzu kommen die Kosten einer angemessenen Unterkunft einschließlich Heizung. In bestimmten Fällen kommen sog. Mehrbedarfsleistungen hinzu, z.B. für werdende Mütter, bei Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder durch Alleinerziehende oder bei Behinderung, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

Grundsatz von "Fördern und Fordern"

Das Arbeitslosengeld II beruht auf dem Grundsatz von "Fördern und Fordern". Dem "Fördern" durch die Gewährung von Leistungen und durch das Bemühen um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben stehen strenge Anforderungen gegenüber, bei deren Nichteinhalten Sanktionen drohen: Erwerbsfähigen Bedürftigen ist nach dem SGB II (mit gewissen, strengen Ausnahmen z.B. bei Erziehung oder Pflege von Angehörigen) jede gesundheitlich mögliche Arbeit zumutbar. Auf der anderen Seite bleibt ein Teil des zum Arbeitslosengeld II hinzuverdienten Einkommens anrechnungsfrei. Damit soll ein Anreiz zur Aufnahme einer Berufstätigkeit gegeben werden, auch wenn diese nur geringfügigen Umfang hat.

Weigert sich ein Bedürftiger ohne wichtigen Grund, eine zumutbare Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Ausbildung aufzunehmen, führt dies zur Kürzung seiner Leistungen (einen entgegenstehenden wichtigen Grund muss der Bedürftige nachweisen). Im Wiederholungsfall kann dies soweit gehen, dass nur noch Sachleistungen, aber keine Geldleistungen mehr gewährt werden.

Zuständigkeit

Grundsätzlich sind für das Arbeitslosengeld II und die damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten die Jobcenter zuständig. Möglich ist aber auch, dass kommunale Stellen diese Aufgaben ganz oder zum Teil übernehmen. Bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder bei Ihrer Arbeitsagentur können Sie erfragen, wer in Ihrem Falle zuständig ist.