/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Das Soziale Entschädigungsrecht

Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten, Impfopfer

Die Seite "Das Soziale Entschädigungsrecht" nennt die Lebensbereiche, in denen bei gesundheitlichen Schäden die Gemeinschaft einstehen soll und beschreibt die Zuordnung der Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit. Die Ansprüche der Geschädigten werden in den Grundzügen am Beispiel der Kriegsopferversorgung und der Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beschrieben.

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen nach dem Willen des Gesetzgebers die Gemeinschaft einstehen soll, hat Anspruch auf Versorgung. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Versorgung beanspruchen.

Die Soziale Entschädigung umfasst

  • Kriegsopfer,
  • Opfer von Gewalttaten,
  • Wehr- und Zivildienstgeschädigte,
  • Impfgeschädigte,
  • Personen, die nach dem 08. Mai 1945 in bestimmten Gebieten (z.B. der Sowjetischen Besatzungszone) aus politischen Gründen inhaftiert waren und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt wurden,
  • Personen, die aufgrund eines SED-Unrechtsurteils inhaftiert waren und dadurch heute noch fortdauernde Gesundheitsschäden erlitten haben.

Gesetzliche Grundlagen des Sozialen Entschädigungsrechts sind

  • das Bundesversorgungsgesetz (BVG),
  • das Opferentschädigungsgesetz (OEG),
  • das Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
  • das Zivildienstgesetz (ZDG),
  • das Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  • das Häftlingshilfegesetz (HHG),
  • das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG),
  • das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VWRehaG).

Als Beispiel folgt Näheres über die Soziale Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewalttaten:

Kriegsopferversorgung wird für Schäden gewährt, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, einen Unfall während dieses Dienstes, die für diesen Dienst eigentümlichen Verhältnisse, Kriegsgefangenschaft, unmittelbare Kriegseinwirkung oder Gewaltakte von Angehörigen der Besatzungsmächte entstanden sind. Die Beschädigten haben Anspruch auf Heilbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen, auf Versorgungskrankengeld bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit, auf Krankenbehandlung (sofern sie nicht anderweitig sichergestellt ist), auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und auf Rentenleistungen. Die Höhe der Beschädigtenrente richtet sich danach, wie sehr die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, und beginnt bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 Prozent. Neben der nach dem Ausmaß des GdS gestaffelten Grundrente sind möglich z.B. eine Erhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte ab 65 Jahren, Schwerstbeschädigtenzulagen und Pflegezulagen in jeweils sechs Stufen, Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte, Witwen- und Waisengrundrente sowie -ausgleichsrente bei schädigungsbedingtem Versterben, Elternrente, usw.

Wer in der Bundesrepublik oder auf einem deutschen Schiff oder Flugzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten hat, erhält im gleichen Umfang Versorgung wie ein Kriegsopfer. Das gilt auch für EU-Ausländer oder Ausländer, deren Heimatländer eine entsprechende Entschädigung an Deutsche zahlen, die dort Opfer einer Gewalttat wurden. Auch andere Ausländer sind unter bestimmten Voraussetzungen in die Entschädigungsregelung einbezogen. Für ausländische Touristen und Besucher gibt es eine Härtefallregelung.