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Die Unfallversicherung

Die Seite "Die Unfallversicherung" beschreibt die Grundzüge der gesetzlichen Unfallversicherung und die Zuordnung unfallversicherungsrechtlicher Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung gibt es bereits seit 1884. Sie wird von den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt sowie von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand.

Gesetzlich geregelt ist die Unfallversicherung heute vor allem im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII), aber auch in verschiedenen anderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. in der Berufskrankheiten-Verordnung.

Kraft Gesetzes unfallversichert sind vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Auch Fahrgemeinschaften auf dem Weg von und zur Arbeit gehören dazu. Gesetzlich unfallversichert sind auch Landwirte, Kinder beim Besuch von Kindergärten, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, Zivil- und Katastrophenschutzhelfer sowie Blut- und Organspender. Für Beamte hingegen gelten andere Vorschriften zur Unfallfürsorge; sie fallen nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Häufig wird vor den Sozialgerichten gestritten, ob ein Unfall oder eine Krankheit als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anzusehen ist. Auch sämtliche möglichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Gegenstand eines Rechtsstreites sein. Dazu gehören z.B. die Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit, das Verletztengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, medizinische, berufsfördernde oder soziale Rehabilitationsmaßnahmen, Verletzten- und Hinterbliebenenrente, Pflegegeld, usw.