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Muss man Gerichtskosten zahlen?

Grundsatz der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Seite "Muss man Gerichtskosten zahlen?" beschreibt den Grundsatz der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren und die Ausnahmen, die es von diesem Grundsatz gibt.

In den meisten Fällen nicht! Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich kostenfrei, sofern sie in dieser jeweiligen Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Nur wer nicht als Mitglied einer dieser Personengruppen klagt, muss Gerichtskosten zahlen (z.B. Ärzte, Arbeitgeber).

Die Kostenfreiheit für diese Personengruppen gilt auch dann, wenn man den Prozess verloren hat. Denn niemand soll aus Furcht vor Gerichtskosten daran gehindert werden, den Schutz seiner sozialen Rechte vor den Sozialgerichten zu suchen. Deshalb gibt es von diesem Grundsatz der Kostenfreiheit nur ganz wenige Ausnahmen.

Unter die Kostenfreiheit fallen auch die Gutachten, die das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungen einholt.

Einzige Ausnahme: Beantragt der Kläger ein Gutachten eines Arztes seines Vertrauens (sog. Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), so kann das Gericht von ihm einen Kostenvorschuss einfordern. Es kann später auch bestimmen, dass der Kläger diese Kosten endgültig selbst trägt (dabei wird z.B. berücksichtigt, ob das Gutachten Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung erlangt hat).

Noch einmal: Diese Ausnahme von der Kostenfreiheit gilt nur für Gutachten, die auf einen Antrag nach § 109 SGG eingeholt wurden. Alle anderen Gutachten sind für den Kläger in jedem Falle kostenfrei.

Die Kostenfreiheit gilt auch für alle anderen Ermittlungen des Gerichts. So muss der Kläger z.B. die Entschädigung für einen Zeugen oder einen Übersetzer nicht erstatten, usw.

Auch die Kosten des Prozessgegners (der sog. Beklagten) müssen vom Kläger nicht erstattet werden.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit gilt bei nachlässiger oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung: Das Gericht kann einem Prozessbeteiligten Kosten auferlegen, wenn durch sein Verschulden eine mündliche Verhandlung vertagt werden musste oder ein neuer Verhandlungstermin nötig geworden ist. Gleiches gilt, wenn der Rechtsstreit rechtsmissbräuchlich fortgeführt wird, obwohl eine Belehrung über die Missbräuchlichkeit und die mögliche Kostenauferlegung erfolgt ist.

Die Kostenfreiheit gilt ferner nicht, wenn der Kläger sich aus den Akten Abschriften (Kopien) fertigen lässt. Gleiches gilt, wenn das Gericht Kopien von den vom Kläger eingereichten Unterlagen fertigen muss, weil der Kläger nicht genügend Kopien beigefügt hat. Das Gericht kann für diese Anfertigung von Kopien Kosten erheben.

Für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besteht die Kostenfreiheit ebenfalls nicht.

Nicht zu den Gerichtskosten zählen die Kosten für einen Rechtsbeistand. Vielmehr gehören diese zu den sog. außergerichtlichen Kosten. Sie fallen deshalb nicht unter den Grundsatz der Kostenfreiheit. Wenn man den Prozess verliert, muss man daher in aller Regel die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand selbst tragen. Mehr hierzu auf der Seite "Braucht man einen Rechtsanwalt?"