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Rüdiger und Sven sitzen nach einer erfolgreichen Skate-Runde gemeinsam im Biergarten. Voller Euphorie wollen Sie einen Verein gründen. Das wäre doch was, oder? Ganz so einfach ist das nicht, wie beide schnell bemerken. Gut, dass es dazu Informationen unter www.justiz.nrw gibt.

Das Vereinsregister

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden?

Allgemeine Angaben zum Vereinsregister



Sie möchten einen Sportverein, einen Gesangsverein, einen Verein zur Förderung einer Schule oder eines Kindergartens oder einen ähnlichen Verein gründen? Hier erfahren Sie, welchen Inhalt die Satzung des Vereins haben muss, wie Sie den Verein in das Vereinsregister eintragen lassen können und welche späteren Änderungen Sie bei dem Registergericht zur Eintragung anmelden müssen.

Grundsätze der Eintragung

Welche Vereine können sich in das Vereinsregister eintragen lassen?

In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht, Gemeinnützigkeit...),

§ 21 BGB: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. 

Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Welche Behörde führt das Vereinsregister

Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, § 55 Abs. 1 BGB -: „Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. .  

Allerdings führt nicht mehr jedes Amtsgericht das Vereinsregister für seinen eigenen Bezirk. Es sind nur noch die in der Anlage 2 der „Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte“ genannten Amtsgerichte für die dort aufgeführten Gerichtsbezirke zuständig

Welche Aufgabe hat das Vereinsregister

Aufgabe des bei den Amtsgerichten geführten Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verein.

Die für den Verein geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche Angaben sind aus dem Vereinsregister nach Eintragung des Vereins ersichtlich?

Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:

  • Name und Sitz des Vereins
  • der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins

Wie gründe ich einen Verein

Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung eines Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, 

§ 56 BGB: „Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.“
, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, 

§ 25 BGB: „Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.“
.

Es ist aber auch denkbar, dass der Verein zunächst von zwei Personen gegründet wird und bis zur Anmeldung im Vereinsregister weitere Mitglieder aufgenommen werden, so dass dann eine von sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung eingereicht werden kann.

Was ist in die Satzung des Vereins aufzunehmen?

Was in die Satzung aufzunehmen ist, ergibt sichaus 

§ 57 Abs. 1 BGB: „Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.“
und § 58 BGB - § 58 BGB

§ 58 BGB: „Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,3. über die Bildung des Vorstandes,4. über die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die ... 
".

  • Zweck, Name , Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
  • Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben,
  • Angaben darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet,
  • Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung (vertritt ein Vorstandsmitglied allein oder vertreten mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich),
  • Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • Angaben darüber, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird (schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung),
  • Angaben über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse (wer protokolliert und wer unterzeichnet das Protokoll).

Wer muss die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beantragen?

Eintragungsvoraussetzungen

Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden, 

§ 59 Abs. 1 BGB: „Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.“
.

In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register, welche in notariell beglaubigter Form vorzulegen ist,


§ 77 BGB: „Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim ..." 
.

Sie müssen also zu einem Notar gehen. Der Notar kann die Unterlagen sodann auf Wunsch des Vereins dem Amtsgericht elektronisch übermitteln.

Welche Unterlagen sind der Anmeldung des Vereins beizufügen?

Der Anmeldung des Vereins sind eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten datierten Satzung eine Abschrift des Gründungsprotokolls, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, beizufügen, 

§ 59 Abs. 2 BGB: „Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. " ,



§ 59 Abs. 3 BGB: „Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.“
.

Die vorstehenden Angaben sind in der Satzung zwingend erforderlich, da bei Fehlen auch nur einer der Angaben die Eintragung des Vereins durch das Amtsgericht abzulehnen ist, 

§ 60 BGB: „Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.“
.

Werden die Eintragungen in das Vereinsregister bekannt gemacht?

Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, § 66 Abs. 1 BGB: „Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.“ .

In Nordrhein-Westfalen ist die Internetadresse www.handelsregister.de auch für die Veröffentlichungen des Vereinsregisters bestimmt.

Ist der Verein mit der Eintragung als gemeinnütziger Verein anerkannt?

Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Wer kann das Vereinsregister einsehen?

Einsichtsrechte und Eintragung von Veränderungen

Da das Vereinsregister öffentlich ist, können dieses und die den Eintragungen im Register zugrunde liegenden Schriftstücke von jedermann ohne weiteres eingesehen werden, 

§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.“
.

Welche Veränderungen werden nach Eintragung des Vereins noch in das Vereinsregister eingetragen?

In das Vereinsregister werden nach Eintragung des Vereins folgende Veränderungen eingetragen:

  • Satzungsänderungen (schlagwortartig) nebst den daraus sich ergebenden Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes so auch bei Namens- und Sitzänderung.
  • Änderungen des Vorstandes
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins

Müssen die Veränderungen zur Eintragung angemeldet werden?

Mit Ausnahme der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht notfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes erzwingen.

Bei einer Satzungsänderung sind folgende Bestimmungen zu beachten:
"§ 71 Abs.1 BGB: Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen."

Das ist regelmäßig das Protokoll der Mitgliederversammlung, welche die Satzungsänderung beschlossen hat. Dabei ist darauf zu achten, dass der genaue Wortlaut der Satzungsänderung aus dem Protokoll hervorgeht. Das Protokoll muss von denjenigen Personen unterschrieben sein, die satzungsgemäß hierfür verantwortlich sind (z. B. Versammlungsleiter oder Vorsitzender, Protokollführer). Außerdem muss ein vollständiger Wortlaut der Satzung in der geänderten Fassung beigefügt werden.

Bei Vorstandsänderungen muss eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beigefügt werden (z. B. Protokoll der Mitgliederversammlung, aus der auch die Annahme des Amtes durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied ersichtlich sein muss), bei einer Vereinsauflösung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses.

Was kosten die Eintragungen in das Vereinsregister

Kosten der Eintragung

Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z. B. für die Veröffentlichung) auferlegt. Zudem verursacht die notwendige Beglaubigung bei einem Notar Kosten nach Nr. 25100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.