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Kosten, die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehen, sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Verfahrens.
Die Kostenverteilung
Das Verwaltungsgericht legt in seiner das Verfahren beendenden Entscheidung fest, wer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren entstehen, sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Verfahrens.
Es gilt der Grundsatz, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die beklagte Behörde hat deshalb die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der beim Kläger entstandenen und erstattungsfähigen Kosten zu tragen, wenn seine Klage insgesamt Erfolg hat. Dagegen muss der Kläger nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten der beklagten Behörde tragen, wenn seine Klage insgesamt erfolglos bleibt. Das Gleiche gilt, wenn der Kläger seine Klage, seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder sein sonstiges Rechtsschutzgesuch zurücknimmt (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Gewinnt der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entweder verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 VwGO).
Verhältnismäßig teilen bedeutet, dass die Kosten entsprechend dem Gewinnen und Unterliegen verteilt werden. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, tragen die Parteien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre eigenen (außergerichtlichen) Kosten selbst.
Erklären die Parteien vor der verfahrensbeendenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil etwa die Behörde dem Begehren des Klägers während des Verfahrens entsprochen hat oder die Klage auf Grund einer Gesetzesänderung keinen Erfolg mehr haben kann, so entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die Kosten des Verfahrens, soweit die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt wird (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Bei der Entscheidung über die Kosten nach Ermessen berücksichtigt das Verwaltungsgericht den bisherigen Sach- und Streitstand. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Kostenentscheidung danach getroffen werden kann, wer ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
Dem Beigeladenen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können Kosten nur dann auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Seine außergerichtlichen Kosten kann der Beigeladene nur dann erstattet verlangen, wenn sie das Verwaltungsgericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Eine solche für den Beigeladenen vorteilhafte Entscheidung wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn er sich wie die Parteien dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, weil er etwa Klageabweisung oder einen anderen (Sach-)Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar, wenn über die Klage, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder das sonstige Rechtsschutzgesuch keine Entscheidung getroffen wird, weil etwa die Klage zurückgenommen worden ist. Hat das Verwaltungsgericht dagegen über die Klage, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder das sonstige Rechtsschutzgesuch entschieden, kann die mit dieser Entscheidung ergangene Kostenentscheidung nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden (§ 158 VwGO).
Die Gerichtskosten
Wer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens?
Die Gerichtskosten unterteilen sich in Gebühren und Auslagen (§ 162 Abs. 1 VwGO).
Gerichtskosten entstehen grundsätzlich in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Ausnahme gilt für die Sachgebiete der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge und der Ausbildungsförderung sowie in Asylverfahren. In diesen Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, es sei denn, es handelt sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern (§ 188 VwGO, § 83b AsylG, § 2 Abs. 4 GKG).
Die Höhe der Gerichtsgebühren
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?
Der Teil 5 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz regelt die Höhe der Gerichtsgebühren in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
In den Klageverfahren erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten ist eine 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen (Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses). Weitere Gerichtsgebühren entstehen im Klageverfahren nicht.
Entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug, fällt eine 4,0 Gebühr an (Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses). Bei einer erstinstanzlichen Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entsteht eine 5,0 Gebühr (Nr. 5114 des Kostenverzeichnisses).
Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts fällt eine 1,0 Gebühr an, soweit das Oberverwaltungsgericht den Antrag ablehnt (Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses). Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, entfällt die Gebühr für das Verfahren auf Zulassung der Berufung. Es ist eine 4,0 Gebühr für das Berufungsverfahren zu zahlen (Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses). Das gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat.
In den erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten entsteht eine 1,5 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses). Weitere Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Ist das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig, fallen beim Oberverwaltungsgericht eine 2,0 und beim Bundesverwaltungsgericht eine 2,5 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an (Nr. 5220 und Nr. 5230 des Kostenverzeichnisses).
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird eine 2,0 Gebühr erhoben (Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses).
Bei sonstigen Beschwerden, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung gerichtsgebührenfrei sind, ist ein Festbetrag in Höhe von 66 EUR zu zahlen. Eine sonstige Beschwerde ist beispielsweise die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.
Welcher Eurobetrag an Gerichtsgebühren zu zahlen ist, bestimmt das Kostenverzeichnis nicht. Hierzu ist eine Berechnung auf der Grundlage des von den Verwaltungsgerichten festgesetzten Streitwertes und der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz erforderlich.
Nach der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz ist beispielsweise bei einem Streitwert von 5.000 EUR ein Betrag in Höhe von 161 EUR anzusetzen. Dieser Betrag ist mit der Höhe der sich aus dem Kostenverzeichnis ergebenden Gebührenhöhe zu multiplizieren.
Das bedeutet für das Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten, dass bei einem Streitwert von 5.000 EUR eine Gebühr in Höhe von (161 EUR X 3,0 Gebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses =) 483 EUR als allgemeine Verfahrensgebühr zu zahlen ist.
Der Streitwert ist deshalb nicht der von einer Partei zu zahlende Geldbetrag, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage für die wesentlich niedrigeren Gerichtsgebühren.
Erstattung gerichtlicher Auslagen
Welche Auslagen des Gerichts sind zu erstatten?
In welchem Umfang Auslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erstatten sind, bestimmt sich nach Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Danach können beispielsweise Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten durch das Gericht, für Zustellungen und die Versendung von Akten erhoben werden.
Die Vergütungen der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Entschädigung von Zeugen gehören ebenfalls zu den gerichtlichen Auslagen. Die Höhe der Vergütungen und Entschädigungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fälligkeit der Gerichtskosten
Wann sind die Gerichtskosten fällig?
In Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden die Verfahrensgebühren mit der Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).
Das bedeutet, die jeweilige Verfahrensgebühr ist in Prozessverfahren bereits vor der verfahrensbeendenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zahlen.
Mit der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht wird deshalb die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen fällig. Denn das Klageverfahren ist ein Prozessverfahren (Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Hauptabschnitt 1).
Prozessverfahren sind auch das Berufungs- und Revisionsverfahren (Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Hauptabschnitt 1). Hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, wird die 4,0 Gebühr für das Berufungsverfahren mit der Einreichung der Berufungsschrift beim Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 2 VwGO) fällig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu (§ 124 a Abs. 5 VwGO), wird die 4,0 Gebühr für das Berufungsverfahren mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung, spätestens aber mit der Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 6 VwGO) fällig.
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wird nach Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Hauptabschnitt 1, ebenfalls den Prozessverfahren zugeordnet. Eine Gerichtsgebühr wird aber noch nicht mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung fällig. Denn die 1,0 Gebühr nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses für das Verfahren auf Zulassung der Berufung entsteht erst mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 6 Abs. 3 GKG). Wird dem Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und die Berufung zugelassen, entsteht keine Gebühr für das Verfahren auf Zulassung der Berufung; es entsteht vielmehr die 4,0 Gebühr nach Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses für das Berufungsverfahren.
Vorläufige Rechtsschutzverfahren und Beschwerdeverfahren sind nach Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Hauptabschnitte 2 und 5 keine Prozessverfahren. In diesen Verfahren werden die Gerichtsgebühren deshalb erst mit einer unbedingten Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten des Verfahrens oder in den sonstigen in § 9 Abs. 1 GKG genannten Fällen fällig.
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen für die Versendung von Akten (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses) werden sofort nach ihrer Entstehung fällig (§ 9 Abs. 2 GKG).
Alle übrigen gerichtlichen Auslagen werden mit einer unbedingten Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts oder in den anderen in § 9 Abs. 1 GKG genannten Fällen fällig.
Soweit gerichtliche Auslagen entstehen, kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. In einzelnen Fällen muss ein Kostenvorschuss auf die entstehenden Auslagen des Verwaltungsgerichts erhoben werden (§ 17 GKG).
Der zuständige Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, berechnet die zu zahlenden Gerichtskosten (§ 19 Abs. 1 GKG).
Bei der von ihm erstellten Kostenrechnung handelt es sich um den so genannten Kostenansatz. Die Kostenrechnung, die sich an den vom Verwaltungsgericht mit der Kostenentscheidung festgelegten Kostenschuldner richtet, wird an die zuständige Gerichtskasse übersandt. Sie zieht die Kosten von dem Kostenschuldner ein.
Gegen den Kostenansatz ist das Rechtsmittel der Erinnerung möglich (§ 66 Abs. 1 GKG).
Über die Erinnerung entscheidet das Verwaltungsgericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das zur Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Einwendungen gegen die Sach- und Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sind im Verfahren über die Erinnerung nicht möglich. Derartige Einwendungen können nur mit Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden.
Die Entscheidung über die Erinnerung trifft der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts oder des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts, soweit die Sache nicht wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer oder den Senat übertragen wird.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht über die Erinnerung entschieden hat (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht, sofern das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abhilft. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Sowohl das Erinnerungsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gerichtskosten sind deshalb zunächst zu zahlen.
Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann aber auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Erinnerung oder der Beschwerde ganz oder teilweise anordnen.
Festsetzung des Streitwertes
In welcher Höhe setzt das Verwaltungsgericht den für die Gebührenhöhe maßgeblichen Streitwert fest?
Sind Gerichtsgebühren, die sich nach dem Streitwert richten, in Prozessverfahren mit der Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Verwaltungsgericht sogleich den Streitwert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet nicht statt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt deshalb in den Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren, die nach Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Hauptabschnitt 1, Prozessverfahren sind.
In den vorläufigen Rechtsschutzverfahren und in den Beschwerdeverfahren erfolgt demgegenüber keine vorläufige Streitwertfestsetzung. In diesen Verfahren werden die Gerichtsgebühren nicht schon mit der Antragstellung oder der Einreichung der Beschwerde, sondern mit einer unbedingten Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten des Verfahrens oder in den sonstigen in § 9 Abs. 1 GKG genannten Fällen fällig.
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt außerdem nicht im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtsgebühren werden in dem Zulassungsverfahren erst mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung fällig (§ 6 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses). Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, entsteht keine Gerichtsgebühr für das Zulassungsverfahren.
Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ).
Ist der endgültig festgesetzte Streitwert höher als der vorläufige, ist eine Nachzahlung zu leisten (§ 20 GKG ).
Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Beispiele hierfür sind Klagen auf Gewährung einer der Höhe nach bestimmten Subvention oder Klagen gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Städte und Gemeinden, mit denen der Betroffene zur Zahlung eines der Höhe nach bezifferten Erschließungsbeitrags herangezogen wird.
Der Streitwert beträgt grundsätzlich höchstens 30 Millionen EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz darf der Streitwert nicht über 2.500.000 EUR und in Verfahren über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Eine Sonderregelung besteht außerdem für beamtenrechtliche Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. In diesen Verfahren beträgt der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG:
- die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
- im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Abgesehen von den genannten, von § 52 Abs. 3 bis Abs. 6 GKG erfassten verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben für die Streitwertfestsetzung. Das Verwaltungsgericht muss daher prüfen, ob es die Bedeutung der Sache für den Kläger auf der Grundlage seines Antrags ermitteln kann (§ 52 Abs. 1 GKG).
Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Betrag wird häufig als Auffangstreitwert oder auch Regelstreitwert bezeichnet.
Für verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren, etwa baurechtliche Streitigkeiten oder Streitigkeiten über die Erteilung einer Fahrerlaubnis, haben die Verwaltungsgerichte eine zum Teil voneinander abweichende Spruchpraxis entwickelt, nach der in derartigen Verfahren ein bestimmter Betrag, der in der Regel über den Auffang- bzw. Regelstreitwert hinausgeht, festgesetzt wird. Dieser Spruchpraxis liegt das Ziel zu Grunde, im Zuständigkeitsbereich eines Verwaltungsgerichts für gleich gelagerte Streitigkeiten einen jeweils gleichen Streitwert festzusetzen. Dass die einzelnen Verwaltungsgerichte den Streitwert in diesen Verfahren zum Teil unterschiedlich festsetzen, liegt daran, dass es keine entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gibt und den Verwaltungsgerichten nach § 52 Abs. 1 GKG ein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung eingeräumt ist. Deshalb kann in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert nach dem so genannten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festsetzen wird.
Dieser Streitwertkatalog ist von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet worden. Er enthält jedoch nur unverbindliche Vorschläge für die Streitwertfestsetzung in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Verwaltungsgerichte müssen diesen Vorschlägen nicht folgen.
Den aktuellen Streitwertkatalog 2013 (in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) können Sie über die Rubrik Hilfen einsehen (Link zum Streitwertkatalog).
Anmerkung: Für die Ansicht des Streitwertkataloges benötigen Sie einen Reader, den Sie im Internet kostenfrei herunterladen können.
Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung
Kann gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 GKG).
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Außergerichtliche Kosten
Was sind außergerichtliche Kosten?
Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Parteien und der übrigen Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, d. h. der Kosten eines dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO).
Zu den außergerichtlichen Kosten des Klägers, die erstattet verlangt werden können, gehören nicht nur die ihm selbst aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen notwendigen Kosten, wie zum Beispiel Schreibauslagen, Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten zu einem gerichtlichen Termin, sondern auch die Kosten, die ihm auf Grund der Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so sind die für ihn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlenden Gebühren und Auslagen stets erstattungsfähig, ohne dass es einer besonderen Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
War der Rechtsanwalt bereits in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Vorverfahren tätig, so sind seine Gebühren und Auslagen für das Betreiben des Vorverfahrens nur dann erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht - in der Regel auf einen entsprechenden Antrag hin - die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht wird die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen Bevollmächtigten in der Regel dann für notwendig erklären, wenn die Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beauftragenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, weil der Bürger ohne besondere Rechtskenntnisse regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst sein Recht hinreichend zu wahren.
Die Höhe der für den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Über Einzelheiten seiner Vergütung informiert der Rechtsanwalt.
Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Behörde sind etwaige notwendige Schreibauslagen, Porto- und Telefonkosten oder Kosten der Anreise eines Mitarbeiters der Behörde zu einem vom Verwaltungsgericht bestimmten Termin. Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Behörde gehören dagegen nicht die aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Personalkosten. In Ausnahmefällen ist die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. In diesem Fall sind die für den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen in gleicher Weise erstattungsfähig wie die Gebühren und Auslagen eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes. In der Regel wird die Behörde allerdings das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst, durch Mitarbeiter des Rechtsamtes der Behörde oder durch den zuständigen Sachbearbeiter, selbst führen, so dass bei der Behörde keine erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten entstehen.
Wer setzt die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten fest?
Auf Antrag setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten fest. Gegenstand dieses Kostenfestsetzungsverfahrens ist allein die Frage, ob und in welcher Höhe außergerichtliche Kosten zu erstatten sind. Einwände gegen die Sach- und Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts werden im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, mit dem die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden, ist ein Vollstreckungstitel, der die zwangsweise Beitreibung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ermöglicht. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 165 VwGO) eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Verfahren über die Erinnerung und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.