Zuständiges Gericht
Sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung
Zuständiges Gericht
Ein Klageverfahren darf nicht bei irgendeinem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges eingeleitet werden. Die Klage muss vielmehr bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Denn alle Klagenden haben das Recht, dass nur die "gesetzlichen", also die nach abstrakten und vor Klageerhebung formulierten Regeln festgelegten Richterinnen und Richter ihre Verfahren bearbeitet.
Welches Gericht in einem konkreten Fall für die Einleitung des Klageverfahrens zuständig ist, ergibt sich meist aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die in einem Bescheid oder Widerspruchsbescheid enthalten ist. Wenn ein solcher Bescheid nicht vorliegt, lässt sich das zuständige Gericht nach den folgenden Regeln ermitteln:
- Für das Klageverfahren erster Instanz sind in den meisten Fällen - immer dann, wenn es keine anderslautende Sondervorschrift gibt - die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (§ 45 VwGO).
- Nur in wenigen im Gesetz genau aufgezählten Fallgruppen muss eine Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden (§§ 47, § 48 VwGO, § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ).
- Dies gilt vor allem für die Kontrolle von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. Bebauungspläne) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (vgl. § 109a JustG NRW) sowie für Klagen im Zusammenhang mit Großvorhaben wie Straßenbauprojekten, Atomanlagen, Müllverbrennungsanlagen usw. Allerdings ist für die Einleitung eines Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ein vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter, etwa ein Rechtsanwalt, nötig (Anwaltszwang).
- Regeln für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts finden sich in zwei Gesetzen:
§ 52 VwGO legt fest, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit richtet. Beispielsweise ist für die Klage gegen eine Bauordnungsverfügung oder für die Klage auf Erlass eines sozialhilferechtlichen Bescheids dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Bescheid erlassen worden ist oder erlassen werden soll. Welches Verwaltungsgericht für welchen Ort in Nordrhein-Westfalen konkret zuständig ist, ergibt sich aus § 17 JustG NRW. - Aus den hier vorgestellten Regeln ergibt sich, dass nicht jede verwaltungsgerichtliche Klage eines Bürgers oder einer Bürgerin in Nordrhein-Westfalen auch vor einem Verwaltungsgericht dieses Bundeslandes erhoben werden kann. So muss etwa eine Klage gegen den Bescheid einer Bundesbehörde in vielen Fällen an dem für den Sitz dieser Behörde zuständigen Gericht erhoben werden; das kann also beispielsweise das Verwaltungsgericht in Berlin sein.
Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Telefon: 0251-505 - 0
Telefax: 0251-505 - 352
Internet: https://www.ovg.nrw.de
Verwaltungsgericht Aachen
Adalbertsteinweg 92
im Justizzentrum
52070 Aachen
Telefon: 0241 - 9425 - 0
Telefax: 0241- 9425 - 83211
Internet: http://www.vg-aachen.nrw.de
Verwaltungsgericht Arnsberg
Jägerstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931-802- 5
Telefax: 02931-802 -456
Internet: https://www.vg-arnsberg.nrw.de
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211-8891 - 0
Telefax: 0211-8891 - 4000
Internet: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0209-1701 - 0
Telefax: 0209-1701 - 124
Internet: https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln (Eingang Burgmauer)
Telefon: 0221-2066 - 0
Telefax: 0221-2066 - 7000
Internet: https://www.vg-koeln.nrw.de
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden
Telefon: 0571 - 8886 - 0
Telefax: 0571 - 8886 - 329
Internet: https://www.vg-minden.nrw.de
Verwaltungsgericht Münster
Piusallee 38
48147 Münster
Telefon: 0251-597 - 0
Telefax: 0251-597-200
Internet: https://www.vg-muenster.nrw.de
Verantwortlich: Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen , Stand: 2025