Aktueller Inhalt:
Inhaltsverzeichnis
- Zuständigkeit
- Anwaltszwang und Rechtsantragsstelle
- Schlichtungsverfahren
- Klageerhebung und Mahnbescheid
- Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens
- Die mündliche Verhandlung
- Vergleich
- Beweisaufnahme
- Stellung des Zeugen bei Gericht
- Urteil
- Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens
- Kosten
- Prozesskostenhilfe
- Häufigste Fehler
An welches Gericht kann ich mich wenden, wenn es um eine Streitigkeit mit einer Privatperson oder einer Firma geht?
Zivilprozess ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, nach dem die Zivilgerichte arbeiten: das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte nennt man "ordentliche Gerichte". Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw.
Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit
Zivilprozesse beginnen beim Amtsgericht oder beim Landgericht. Das Amtsgericht ist zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen.
Örtliche Zuständigkeit
Kann ich mich immer an das Gericht an meinem Wohnort wenden?
Regelmäßig kann man eine Klage bei dem Gericht erheben, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist (dem sogenannten "allgemeinen Gerichtsstand").
Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt. Besonders wichtig ist dabei § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO): Danach sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Zur Erinnerung: Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungsmiete gehören stets vor das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt!
Anwaltszwang und Rechtsantragsstelle
Kann ich selbst bei Gericht Klage einreichen, oder brauche ich einen Anwalt?
Beim Landgericht kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eine Klage einreichen. Beide Parteien müssen sich hier durch Anwälte vertreten lassen. Wer keinen Anwalt hat, kann den Prozess allein deshalb verlieren! Einen Anwalt findet man im Telefonbuch, bei der regionalen Rechtsanwaltskammer oder im Internet über Anwaltssuchdienste.
Vor den Amtsgericht müssen Sie – mit wenigen Ausnahmen insbesondere im Familienrechtssachen - in der Regel nicht zwingend einen Rechtsanwalt einschalten. Dort hilft bei der Formulierung der Klage - und auch bei Schreiben im Laufe des Verfahrens wie der Erwiderung auf die Klage - eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts kostenlos.
Schlichtungsverfahren
Gibt es andere Möglichkeiten außer einem Gerichtsverfahren, zu meinem Recht zu kommen?
Kann ich sofort beim Gericht Klage einreichen?
Für bestimmte Streitigkeiten, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ehrverletzungen (außer solchen in den Medien) ist in Nordrhein-Westfalen in der Regel ein spezielles Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben. In diesen Streitigkeiten kann man erst dann zu Gericht gehen, wenn das Schlichtungsverfahren keinen Erfolg gehabt hat.
Wichtige Ausnahme: Wenn statt einer Klage ein Mahnbescheid beantragt wird, ist die Schlichtung nicht vorgeschrieben. Gleiches gilt beispielsweise, wenn die Parteien aus verschiedenen Landgerichtsbezirken kommen oder wenn gesetzliche Klagefristen einzuhalten sind.
Für diese Schlichtung stehen anerkannte Gütestellen bereit; das sind eine Reihe von Anwälten, spezialisierte Schlichtungsstellen z.B. des Handwerks und die Schiedspersonen. Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre "Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten" .
Das Schlichtungsverfahren ist nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben und ist in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt!
Klageerhebung und Mahnbescheid
Wie komme ich am einfachsten zu einem Vollstreckungstitel?
Wer einen Geldanspruch gegen einen anderen durchsetzen will, erhebt eine Klage oder beantragt einen Mahnbescheid.
Der Mahnbescheid
Mit dem Mahnbescheid kann man Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend machen. Man beantragt ihn mit einem in Schreibwarenläden erhältlichen vorgeschriebenen Formular bei den zuständigen Amtsgericht. Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht. Wehrt sich derjenige, gegen den sich der Mahnbescheid richtet, nicht, so kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Er hat eine dem Urteil vergleichbare Wirkung: Man kann aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben. Einzelheiten finden Sie in der Broschüre "Was Sie über den Mahnbescheid wissen sollten".
Die Antragstellung ist auch über das Internet möglich durch Nutzung des Verfahrens "online-Mahnantrag". Nähere Erläuterungen hierzu und die erforderlichen Verweise finden Sie auf unserer Formularseite unter Mahnbescheidsantrag im Internet.
Die Klage
Was in einer Klage stehen muss, wird geregelt in § 253 ZPO.
Die Klage muss unter anderem den genauen Namen und die genaue Anschrift des Klägers und des Beklagten enthalten und das angerufene Gericht bezeichnen (z.B. Amtsgericht Wuppertal).
Weiter muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was also das Gericht dem Kläger zusprechen soll (z.B.: "Ich beantrage, den Beklagten zu verurteilen, an mich 2300,-- € zu zahlen").
Außerdem muss der Kläger vollständig und nachvollziehbar schildern, welche Tatsachen seiner Forderung zu Grunde liegen, also warum er diesen Anspruch zu haben meint (z.B.: "Ich habe dem Beklagten am 10.8.2001 mein Auto verkauft. Er hat den Wagen erhalten. Den Kaufpreis von 2300,-- € hat er aber nicht bezahlt").
Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens
Was muss ich im Rahmen eines Prozesses der Richterin / dem Richter erklären, und wonach fragt sie oder er von sich aus?
Werde ich auf jeden Fall Gelegenheit bekommen, meine Sicht der Dinge persönlich vorzubringen?
Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss - anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat.
Die mündliche Verhandlung
In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden.
Ladungen des Gerichts zur mündlichen Verhandlung muss man befolgen. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen.
Die Einzelheiten dazu werden mit der Ladung mitgeteilt. Auch wer einen Anwalt hat, sollte zur Klärung plötzlich auftretender Fragen mit zum Gericht gehen.
Wer nicht ausreichend deutsch spricht, sollte rechtzeitig vor dem Termin Bescheid sagen, damit ein Dolmetscher zur Verfügung steht.
Wenn das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen will, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Vergleich
Warum fragt der Richter bzw. die Richterin, ob ich mich nicht einigen will?
In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht auch der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (einem sogenannten Vergleich) zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht - oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Erfahrungsgemäß ist eine einverständliche und schnelle Lösung für die Parteien letztlich befriedigender, und sie wird auch eher eingelöst.
Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil; man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. In einem Vergleich kann man nicht nur den Streit beilegen, der von der Klageschrift umschrieben ist, sondern auch andere Punkte mit regeln, z.B. Zahlungsmodalitäten ausmachen oder Gegenleistungen vereinbaren, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, die beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern.
Beweisaufnahme
Wird das Gericht meine Zeugen hören?
Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den sogenannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunden eingesehen usw.
Sachverständige sind meist freiberuflich tätige Privatpersonen, die dem Gericht ihre besondere Sachkunde für den einzelnen Fall zur Verfügung stellen und dafür nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden. Sie müssen als Helfer der Richter unparteiisch sein.
Urkunden, also z.B. Schriftstücke oder Zeichnungen, die für den Fall eine Rolle spielen, müssen im Original vorgelegt werden.
Stellung des Zeugen bei Gericht
Wenn es für die gerichtliche Entscheidung auf die Vernehmung von Zeugen ankommt, werden die hierzu benötigten Zeugen geladen. Deren Anschriften müssen die Parteien mitteilen.
Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen und haben nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Aussageverweigerungsrecht, z.B. wenn sie mit Kläger oder Beklagtem verwandt sind. Darauf wird der Richter sie hinweisen. Sie müssen die Wahrheit sagen, sonst begehen sie eine Straftat. Auch hier muss das Gericht rechtzeitig informiert werden, ob ein Dolmetscher erforderlich ist.
Ist man als Zeuge geladen und kann aus wichtigem Grund nicht zu dem Termin erscheinen (gebuchter Urlaub, Bettlägerigkeit, zwingende andere Termine,...), sollte man dies im eigenen Interesse sofort dem Gericht mitteilen und geeignete Belege (Reisebuchung, Attest) beifügen. Damit möglichst nicht noch eine weitere Terminsverlegung erforderlich wird, sollte man auch mitteilen, wann die Verhinderung (Reise usw.) beendet sein wird. Befindet man sich zum Terminszeitpunkt an einem anderen Ort als dem, wo man die Ladung zugestellt bekommen hat, sollte man das dem Gericht mitteilen. Die erhöhten Fahrtkosten werden sonst eventuell nicht erstattet.
Zeugen, die unentschuldigt nicht kommen, kann ein empfindliches Ordnungsgeld auferlegt werden - außerdem die durch das Fernbleiben im Termin entstandenen Kosten. Notfalls kann der Zeuge zwangsweise zu einem neuen Termin vorgeführt werden.
Zeugen vor Gericht sind zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussagen vor Gericht sind strafbar.
Die Zeugenvernehmung besteht in der Regel aus einer Belehrung durch das Gericht, der Vernehmung zur Person (Name, Alter, Beruf, Anschrift) und der Vernehmung zur Sache (also was geschehen ist).
Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, maximal aber 13,- EUR pro Stunde. Darüber hinaus können notwendige Fahrkosten und sonstige notwendige Aufwendungen erstattet werden.
Urteil
Wenn es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt.
Wer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint (oder wer die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige versäumt), kann den Prozess durch ein "Versäumnisurteil" verlieren - gegen dieses Versäumnisurteil kann man allerdings innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und das Verfahren geht dort weiter, wo es sich ohne das Versäumnisurteil befinden würde.
In diesem Falle wird das Gericht weiter verhandeln (§ 342 ZPO) und über die Aufrechterhaltung des ersten Versäumnisurteils oder dessen Aufhebung entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann die Berufung zulässig, wenn die Berufungsvoraussetzungen gegeben sind (s.unten).
Wer nach dem Einspruch und der daraufhin angesetzten Verhandlung zum zweiten Mal nicht kommt und keinen Vertreter schickt, kann den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (sogenanntes 2. Versäumnisurteil).
Wer als Beklagter einsieht, dass die Forderung des Klägers zu Recht besteht, kann ein "Anerkenntnis" abgeben: er wird dann im Wege eines "Anerkenntnisurteils" verurteilt: Das Urteil wird nicht begründet und kostet weniger.
Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts kann man regelmäßig dann innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Berufung einlegen, wenn man in einer Höhe von mehr als 600,-- € verloren hat. Hierfür ist auf jeden Fall die Hilfe eines Anwaltes erforderlich.
Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens
Im Idealfall hat nicht nur das Gericht den Rechtsstreit entschieden oder beigelegt, sondern die Parteien erfüllen anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und vollständig.
Wenn die unterlegene Seite ihre Pflichten nicht freiwillig erfüllt, kann man aus dem Urteil oder dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Urteil und Vergleich sind sogenannte vollstreckbare Titel.
Kosten
Wer bezahlt einen Prozess vor dem Zivilgericht?
Die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwaltes muss man zunächst vorstrecken, wenn man eine Klage erheben will. Bevor der "Gerichtskostenvorschuss" nicht eingezahlt ist, wird die Klage nur zugestellt und damit z.B. die Verjährung unterbrochen, wenn man das ausdrücklich beantragt und seinen Antrag begründet. Zum Gerichtskostenvorschuss hinzu kommen die Auslagen für Zeugen oder Sachverständige, die man benennt - wenn das Gericht sie vernimmt. Bei einer Forderung von z.B. 1000,-- € müssen 165,-- € Gerichtskosten sofort mit der Klage eingezahlt werden. Ein Anwalt könnte außerdem einen Vorschuss auf seine Gebühren verlangen. Die Kosten muss letztlich diejenige Partei tragen, die den Prozess verliert. Sehr oft aber gewinnen beide Parteien teilweise; dann werden die Kosten entsprechend geteilt.
Achtung: Auch wer gewinnt, kann auf Kosten sitzen bleiben, wenn nämlich der Prozessgegner zahlungsunfähig ist!
Prozesskostenhilfe
Was ist, wenn ich die Kosten eines Prozesses nicht bezahlen kann?
Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen. Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und nicht mehr als ca. 5000,-- € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Haus.
Die Einzelheiten finden Sie in dem Ratgeber "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten".
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte die bei Gericht oder bei ihrem Anwalt erhältliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig und vollständig aus, fügen Sie Belege über Einkommen und Belastungen bei und reichen Sie sie bei dem Gericht ein, bei dem Ihr Prozess läuft.
Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.
Häufigste Fehler
Worauf muss ich als Kläger / Beklagter besonders achten, wenn ich ohne Anwalt vor Gericht gehe?
Wenn Kläger oder Beklagte sich nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, passieren oft prozessuale Fehler. Die können schwerwiegende Auswirkungen haben.
Deshalb folgende Ratschläge:
- Gerichtliche Schreiben und gerichtliche Hinweise sollten vollständig gelesen und ernstgenommen werden.
- Was man nicht versteht, sollte man sich erklären lassen.
- Setzt das Gericht Fristen, hat die Überschreitung der Frist vielfach schwerwiegende, nicht mehr zu heilende Folgen.
- Kann man Fristen nicht einhalten, so muss vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt werden. Bestimmte Fristen sind im Gesetz festgeschrieben. Das Gericht kann sie nicht verlängern (sogenannte Notfristen).
- Es genügt nicht, sich seine guten Argumente und Beweisantritte für eine mündliche Verhandlung aufzusparen. Dann ist es oft bereits zu spät! Das gilt besonders für Beklagte: bringen Sie Ihre Argumente und Sachverhaltsschilderung schriftlich und fristgerecht ein.
- Spätestens mit der Zivilrechtsreform zum 01. Januar 2002 kommt es darauf an, alles für ein sachgerechtes Urteil bereits in der ersten Instanz zu tun. Mit Rechtsmitteln kann nur noch eingeschränkt geholfen werden.