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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Quelle: Justiz NRW

Die Forderungsvollstreckung

Wie wird in Forderungen des Schuldners vollstreckt, die dieser gegen einen Dritten hat? Z. B. die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber oder Forderung aus dem Geschäftsverhältnis mit einer Bank.

Nach obenDie Einleitung der Forderungsvollstreckung

Wer seinen eigenen titulierten Anspruch dadurch realisieren will, dass er an Stelle des Schuldners dessen Forderung gegen einen Dritten realisiert, muss einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Der Schuldner hat beispielsweise als Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung seines Lohns. Dieser Anspruch kann mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (teilweise) gepfändet und dem Gläubiger "zur Einziehung" überwiesen werden. Das bedeutet, dass der Gläubiger dann vom Arbeitgeber des Schuldners verlangen kann, das Gehalt bzw. Teile davon ausgezahlt zu bekommen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch das Vollstreckungsgericht erlassen, das ist bei der Forderungsvollstreckung das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Der Gläubiger muss einen Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht stellen. Entsprechende Antragsformulare können Sie im Bereich Formulare finden.

Ab dem 01.03.2013 sind nur noch diese Formulare zulässig. Dem Antrag sind der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, sowie eventuelle weitere vorhandene Unterlagen beizufügen.   

Nach obenDie Durchführung der Forderungsvollstreckung

Hat der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, ist er berechtigt, von dem Dritten Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet das an den Dritten gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen, und das an den Schuldner gerichtete Verbot, Zahlung an sich zu verlangen.

Zunächst muss der Gläubiger allerdings die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Dritten veranlassen, d. h. er muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung - ggf. über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts - beauftragen. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist der Gerichtsvollzieherdatenbank NRW zu entnehmen. Da der Gläubiger oft nicht viel über die gepfändete Forderung wissen wird, kann er Auskunft von dem Dritten (in unserem Beispiel dem Arbeitgeber) darüber verlangen,

  • ob und inwieweit der Dritte die Forderung des Schuldners als begründet anerkennt und ob er zur Zahlung bereit ist,
  • ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung haben,
  • ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist
  • sowie im Falle einer Kontopfändung über bestimmte weitere Details.

Zahlt der Dritte daraufhin freiwillig, bedarf es weiterer Schritte nicht.

Verweigert der Dritte die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon gezahlt), muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf Zahlung klagen. Das Recht hierzu hat der Gläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten. Zum Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass das Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht prüft, ob die Forderung des Schuldners gegen den Dritten tatsächlich besteht, schon erfüllt ist oder ähnliches. Gepfändet wird somit die vom Gläubiger behauptete, angebliche Forderung des Schuldners gegen den Dritten. Der Gläubiger muss also gegebenenfalls im Klagewege klären, ob er aufgrund der von ihm angegebenen Forderung eine Zahlung des Dritten verlangen kann.

Die Klage gegen den Dritten ist vor dem für den Rechtsstreit zuständigen Prozessgericht zu erheben. Es handelt sich nicht um eine speziell vollstreckungsrechtliche Klage, sondern um eine reguläre Zahlungsklage. Erwirkt der Gläubiger in diesem Verfahren ein Urteil, muss er aus diesem Urteil gegen den Dritten vollstrecken, wenn der immer noch nicht freiwillig zahlt.

Besonderheiten sind noch vor allem bei der Lohnpfändung zu beachten: Da Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners darstellen, ist dieses zum Schutz des Schuldners nur eingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber hat bei seiner Zahlung an den Gläubiger die in einer Tabelle geregelten Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, die dem Schuldner die Möglichkeit erhalten sollen, sich und seine Familie zu ernähren. Nähere Einzelheiten zu den Pfändungsfreigrenzen finden Sie in der Broschüre "Was Sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten". Verbleibt dem Schuldner trotz Anwendung der Pfändungsfreigrenzen im Einzelfall nicht soviel, wie ihm nach dem Sozialhilferecht zustehen würde, kann er bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag dahingehend stellen, als Pfändungsfreibetrag den fiktiven Sozialhilfebetrag festzusetzen.

Weitere Besonderheiten gibt es bei der Kontopfändung. Wird das Konto gepfändet, hat der Schuldner grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf das entsprechende Guthaben. Da der Schuldner damit möglicherweise ebenfalls seine Existenzgrundlage verliert, gibt es einen Kontopfändungsschutz. Seit dem 01.01.2012 ist ein Kontopfändungsschutz nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.

Führt der Schuldner ein P-Konto, steht ihm grundsätzlich von dem vorhandenen Guthaben ein an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen orientierter monatlicher Betrag weiter zur freien Verfügung.

Nach obenDie Kosten der Forderungsvollstreckung

Die Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beträgt 22,00 €.

Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Dritten (den Schuldner des Schuldners) entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitgegenstandes, d. h. es kommt auf sie Höhe der eingeklagten Forderung an. Bei Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes kommen dessen Kosten noch hinzu. Können die Parteien die Kosten nicht aufbringen, können sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Nach obenVollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen

Neben der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen gibt es auch noch die Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen (Verwaltungsvollstreckung). Mit dieser werden Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge durchgesetzt. Entsprechende Regelungen sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW  enthalten, aber auch im Sozialgesetzbuch oder in der Abgabenordnung. 

Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren, also ohne gerichtliche Prüfung, vollstreckt werden kann. Zudem ist die Vollstreckungsbehörde in der Regel mit der Anordnungsbehörde identisch.

So treibt z.B. die Gemeinde mit eigenen Vollziehungsbeamten u. a. Bußgelder, Friedhofsgebühren, Grund- und Gewerbesteuern oder die Hundesteuer für sich und andere Gemeinden bei. Außerdem treibt sie in NRW z.B. rückständige Rundfunkgebühren/beiträge, Gebühren der Kirchen, Beiträge zu Handwerkskammern und Schornsteinfegergebühren bei.
Einkommensteuer, Kraftfahrzeugsteuer und andere Steuern werden durch das örtliche Finanzamt beigetrieben, für Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt zuständig. Dabei gehen öffentlich-rechtliche Forderungen oft den privatrechtlichen vor. Auch sind z.B. Bußgelder auch dann noch vollstreckbar, wenn bei der Beitreibung von Forderungen privatrechtlicher Gläubiger der gesetzliche Pfändungsschutz greift.

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