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Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen des Haushaltsgesetzes Mittel zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe zur Verfügung gestellt. Diese freiwillig übernommene Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist als Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Betroffenen zu verstehen. Zugleich soll mit ihr ein deutliches Zeichen für die Ächtung derartiger Übergriffe gesetzt werden.
Unter extremistischen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Ein Übergriff kann aber auch in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung gegeben sein. Die Entscheidung über die Gewährung und die Bemessung von Leistungen, die als einmalige Kapitalzahlungen gewährt werden, erfolgt nach Billigkeitsgrundsätzen. Entschädigungsleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Ein solcher ist mittels eines amtlichen Formulars an das
Bundesamt für Justiz
Referat III 2 - Opferentschädigung -
53094 Bonn
zu richten.
Das amtliche Antragsformular zur Gewährung einer Entschädigung für Opfer extremistischer Gewalt und ein Merkblatt zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe hält das Bundesamt für Justiz zum Abruf bereit. Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich auch unmittelbar an das Bundesamt für Justiz wenden:
Tel.: +49 228 99 410 5288
E-Mail: Opferhilfe@bfj.bund.de