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Welche Aus- oder Weiterbildungen werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt?

Der Abschluss einer spezialisierten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung ist eine der Voraussetzungen für eine Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PsychPbG). Angerechnet können dabei nur solche Aus- oder Weiterbildungskurse werden, die zuvor von einem Land anerkannt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung regeln § 2 AGPsychPbG und die zugehörige Ausführungsverordnung. Die aufgestellten Voraussetzungen orientieren sich dabei eng an den von der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“ aufgestellten Mindeststandards Weiterbildung  sowie an Standards der bereits am Markt verfügbaren Weiterbildungsangebote. Die Mindeststandards Weiterbildung können damit als Leitlinie für die Konzeption von Aus- und Weiterbildungskursen dienen. 

Zuständig für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungskurse ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium der Justiz (§ 3 Absatz 2 AGPsychPbG). Darüber hinaus ist in § 9 Absatz 2 AGPsychPbG die länderübergreifende Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen festgeschrieben. Ein Weiterbildungskurs, der in einem anderen Bundesland anerkannt worden ist, wird damit auch in Nordrhein-Westfalen anerkannt.

Die bislang in Nordrhein-Westfalen oder ein einem anderen Bundesland anerkannten Aus- und Weiterbildungen können der der folgenden AufstellungPDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tabentnommen werden. Falls Sie an einer Ausbildung zur Psychosozialen Prozessbegleitung interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die Anbieter entsprechender Kurse.