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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden zu können?

Psychosoziale Prozessbegleitung darf nur von besonders qualifizierten und beruflich erfahrenen Fachkräften angeboten werden. Vor Tätigwerden ist die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens notwendig, in dem das Vorliegen der erforderlichen (fachlichen) Qualifikationen nachgewiesen werden muss.

Die Grundanforderungen an die fachliche, persönliche und interdisziplinäre Qualifikation legt § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) fest.

Für die fachliche Qualifikation ist danach Voraussetzung, dass die anzuerkennende Person

  1. einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche,
  2. praktische Berufserfahrung in einem der vorgenannten Bereiche (also in der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie) und
  3. den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter bzw. -begleiterin

vorweisen kann (§ 3 Absatz 2 PsychPbG).

Zur persönlichen Qualifikation gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz (§ 3 Absatz 3 PsychPbG). Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbesondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht erforderlich (§ 3 Absatz 4 Satz 1 PsychPbG).

Schließlich wird vorausgesetzt, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter Kenntnisse der regionalen Opferhilfestruktur aufweisen (§ 3 Absatz 4 Satz 2 PsychPbG).

Das erforderliche (persönliche) Anerkennungsverfahren ist nach § 4 PsychPbG von den Ländern durchzuführen, die darüber hinaus auch weitere Anforderungen an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen aufstellen können. Diesen Spielraum füllen für Nordrhein-Westfalen das nordrhein-westfälische AGPsychPbG und die zugehörige Ausführungsverordnung.

  • § 1 AGPsychPbG schreibt - in Ergänzung zu den oben genannten Standards aus § 3 Absatz 2 PsychPbG - inhaltliche Anforderungen an die Qualifikation der anzuerkennenden psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter fest.
  • Dabei konkretisiert § 1 Absatz 1 Nummer 2 AGPsychPbG die Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 2 PsychPbG dahingehend, dass in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie erforderlich ist.
  • Weiterhin regelt § 1 Absatz 1 Nummer 3 AGPsychPbG, dass Voraussetzung für die Anerkennung der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter ist. Dazu gehört insbesondere das Fehlen von Vorstrafen, welches durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen ist (§ 4 Absatz 2 Satz 2 AGPsychPbG). Eine Konkretisierung des Begriffs der persönlichen Zuverlässigkeit wird in der Ausführungsverordnung vorgenommen.
  • Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der erforderlichen persönlichen und interdisziplinären Qualifikationen (§ 3 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 PsychPbG) oder an ausreichenden Kenntnissen der regionalen Opferhilfestrukturen (§ 3 Absatz 4 Satz 2 PsychPbG) kann die Anerkennung versagt werden (§ 1 Absatz 2 AGPsychPbG).
  • Schließlich führt das AGPsychPbG in § 9 Absatz 1 den Grundsatz der länderübergreifenden Anerkennung ein. Das bedeutet, dass psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter, die in einem anderen Bundesland anerkannt worden sind, grundsätzlich auch in Nordrhein-Westfalen anerkannt sind, ohne ein weiteres Anerkennungsverfahren durchführen zu müssen.

Die Anerkennung ist auf jeweils höchstens fünf Jahre befristet (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AGPsychPbG). Nach Ablauf dieser Frist muss jeweils ein Antrag auf weitere Anerkennung gestellt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 AGPsychPbG). Hierzu muss keine erneute (komplette) Weiterbildung absolviert werden. Jedoch wird geprüft, ob die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter in den vorangegangenen fünf Jahren ihrer Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung und Supervision/kollegialen Beratung (vgl. unten) nachgekommen sind.

Auch nach Anerkennung unterliegen die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter besonderen Pflichten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann den Widerruf der Anerkennung nach sich ziehen.

  • So müssen sie nach § 5 Absatz 1 AGPsychPbG Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die nicht allgemein zugänglich sind, bewahren. Da ihnen aber kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bleiben sie zur Aussage gegenüber den Behörden, insbesondere vor Gericht, verpflichtet.
  • Nach § 5 Absatz 2 AGPsychPbG sind anerkannte psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter verpflichtet

    • mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr an Fortbildungsveranstaltungen und
    • in jedem Jahr an Maßnahmen der Supervision oder kollegialen Beratung

teilzunehmen.

Weitere Einzelheiten werden in der Ausführungsverordnung geregelt.