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Arbeit im Vollzug

Arbeit im Vollzug (§§ 29 - 34 StVollzG NRW; §§ 29 - 32 JStVollzG NRW) dient der beruflichen und sozialen Integration der Inhaftierten. Aus diesem Grund besteht für Strafgefangene grundsätzlich die Verpflichtung, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Arbeit im Vollzug dient dem vorrangigen Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln,  zu erhalten und zu fördern. Untersuchungsgefangenen und Zivilhaftgefangenen kann  auf eigenen Wunsch eine Beschäftigung in den Vollzugsanstalten ermöglicht werden. In Angleichung an die Verhältnisse der freien Wirtschaft werden die Gefangenen überwiegend in eigenen Betrieben der Vollzugsanstalten eingesetzt (Schlosserei, Schreinerei, Druckerei, Bäckerei pp.) oder in sogenannten Unternehmerbetrieben, die räumlich in der Vollzugsanstalt eingerichtet sind, aber von einem externen Arbeitgeber unterhalten werden. Die Arbeitszeit der Gefangenen richtet sich grundsätzlich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst und beträgt derzeit 41 Stunden. Die Gefangenen erhalten ein Arbeitsentgelt, das zurzeit durchschnittlich 200,- EUR im Monat beträgt (Gelder der Gefangenen).

Weitere Informationen:
Gefangenenarbeit

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