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Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit: In den 30 Arbeitsgerichten und den 3 Landesarbeitsgerichten sind in Nordrhein-Westfalen 215 Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie 3.470 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Die Arbeitsgerichte entscheiden in Streitigkeiten, die das Arbeitsleben betreffen. Also sowohl dann, wenn es um den individuellen Arbeitsvertrag geht, als auch dann, wenn es um allgemeine Fragen, wie um eine Auseinandersetzung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber geht. Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte sind jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für 5 Jahre in ihr Amt berufen. Die Vorschläge für eine Berufung werden grundsätzlich von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden unterbreitet. Gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte ist die Berufung bzw. die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. (Siehe auch das Faltblatt Was sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit wissen sollten)

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