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Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Familiengericht ist für alle Familiensachen zuständig, zu denen gem. § 111 FamFG insbesondere Ehesachen, Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions-, Gewaltschutz-, Unterhalts- und Güterrechtssachen gehören.