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Der Begriff der Familienstreitsachen wurde in den §§ 112 ff. FamFG als Teil der Familiensachengeregelt. Hierzu zählen Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Lebenspartnerschaftssachen und einige sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG). Besonderheiten der Familienstreitsachen bestehen darin, dass für die Durchführung des Verfahrens z.T. Bestimmungen der Zivilprozessordnung (der sog. streitigen Gerichtsbarkeit) angewendet werden, weil diese Verfahren durch die Beteiligten in Gang gesetzt werden und Grundsätze des Streitverfahrens wie z.B. das Anerkenntnis oder die Folgen verspäteten Vorbringens (sog. Präklusion) gelten. Die Beteiligten müssen sich bei den Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG).