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Fernunterrichtsverträge

Fernunterrichtsverträge : Fernunterricht ist gem. § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Gem. § 4 FernUSG hat der Teilnehmer ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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