/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Klagefrist

Der Gesetzgeber hat in den verschiedenen Bereichen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts unterschiedliche Fristen für die Einreichung einer Klage oder eines Antrages bei Gericht festgelegt. Die Fristen werden in der Regel durch ein bestimmtes Ereignis (z.B. den Zugang einer Willenserklärung oder eines Bescheides) in Gang gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Klage oder der Antrag unzulässig. Allerdings kann unter bestimmten und sehr strengen Voraussetzungen, im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Klagefristen dienen der abschließenden Klärung der Rechtslage nach Ablauf des vom Gesetzgeber bestimmten Zeitraumes und damit der Rechtssicherheit.

Beispiele für Klagefristen sind:

  • die Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen ist (vgl. auch die Ausführungen im Bürger-Internet zum arbeitsgerichtlichen Verfahren);
  • die Klage des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung nach § 558b BGB, die innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Zivilgericht einzureichen ist (vgl. auch die Ausführungen im Bürger-Internet zum Mietrecht, dort S. 43);
  • die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid im Verwaltungsrecht gem. § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides oder des Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht zu erheben ist (vgl. auch die Ausführungen im Bürger-Internet zum verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren);
  • die Klage gegen einen Steuerbescheid im Besteuerungsverfahren gem. § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes beim Finanzgericht zu erheben ist (vgl. auch die Ausführungen im Bürger-Internet zum finanzgerichtlichen Klageverfahren).

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z