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Präklusion

Präklusion bedeutet den Ausschluss von Rechten aufgrund des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen können z.B. durch den Ablauf von Fristen (Berufungsfrist, Beschwerdefrist) vorliegen, weil dann die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig ist. In dem streitigen Verfahren bzw. Prozess sind die Parteien gehalten, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen, d.h. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die das Urteil ergeht, § 296a ZPO. Das Gericht kann im Interesse des Beschleunigungs- und Konzentrationsgrundsatzes Fristen setzen, bis zu deren Ablauf sich die Parteien zu erklären haben. In diesen Fällen ist verspätetes Vorbringen präkludiert. Das Gericht entscheidet dann nach freiem Ermessen darüber, ob das verspätete Vorbringen noch prozessfördernd ist und daher zugelassen werden kann. Vgl. § 296 ZPO.

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