Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern, d.h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht.

Weitere Informationen im Bürgerservice.