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Verpflichtungsklage

Verpflichtungsklage ist eine verwaltungsgerichtliche Klageart, die im § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist. Mit der Verpflichtungsklage beantragt der Kläger, die Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (z.B. die Erteilung einer Genehmigung) zu verurteilen.

Lehnt die Behörde den beantragten Verwaltungsakt ab, so muss der Betroffenen nach § 68 VwGO grundsätzlich dagegen zunächst mit einem Widerspruch vorgehen. Lehnt die Wideerspruchsbehörde den Antrag des Widerspruchsführers ebenfalls ab, kann dieser binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Ziel der Klage ist es, die beklagte Behörde zu verurteilen, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides den Verwaltungsakt mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zu erlassen.

Die Verpflichtungsklage ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den erlassenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder seine Unterlassung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (sog. Klagebefugnis, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger kann eine Verpflichtungsklage ohne das gerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) einreichen, wenn die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben sind.

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