Vollstreckungsplan
In dem Vollstreckungsplan (§ 104 StVollzG NRW, § 50 UVollzG NRW, § 70 JStVollzG NRW, § 22 StVollstrO) wird für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Justizvollzugsanstalt des Landes festgelegt.
Aus diesem Plan ergibt sich, in welcher Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt die/der Betroffene unter Berücksichtigung von allgemeinen Merkmalen, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht und Vollzugsdauer, die gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung zu verbüßen hat.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem vor der Inhaftierung bestehenden Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der/des Betroffenen.
Daneben sieht der Vollstreckungsplan bei langstrafigen Gefangenen die Zuweisung in eine Einweisungsanstalt vor. Nach einer umfangreichen Behandlungsuntersuchung (§ 9 StVollzG NRW; §10 JStVollzG NRW) durch ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam legt die Einweisungsanstalt die zuständige Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen vorrangig unter behandlungsorientierten Aspekten, wie zum Beispiel Förderung der beruflichen Bildung oder Aufnahme einer Therapie, fest (Resozialisierung).
Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Online-Datenbank.