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Vollzugsplan

Aufgrund der in § 9 StVollzG NRW bzw. § 11 JStVollzG NRW beschriebenen Behandlungsuntersuchung wird für jeden Gefangenen, der mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, ein Vollzugsplan erstellt, der die individuelle Behandlung ermöglichen soll ( § 10 StVollzG NRW bzw. § 12 JStVollzG NRW). Dieser regelt als Orientierungsrahmen für die Gefangenen und die Vollzugsverwaltung die geplanten Behandlungsmaßnahmen wie Verlegung in den offenen Vollzug, Verlegung in die Sozialtherapie, Behandlung in einer Wohngruppe, Arbeit, schulische und berufliche Aus- und Fortbildung, Lockerungen des Vollzuges und Maßnahmen, die der Entlassung dienen. Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen und mit den über sie gewonnenen Erkenntnissen im Vollzug in Einklang zu bringen. Deshalb wird er in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und fortgeschrieben

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