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Die Zwangshaft ist ein Zwangsmittel in der Vollstreckung. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner, der zu einer nicht vertretbaren Handlung (z. B. einer Auskunftserteilung) verurteilt ist nach § 888 ZPO in Haft nehmen lassen, um die Handlung zu erzwingen. Die Haftdauer darf 6 Monate nicht überschreiten (§§ 888, 913 ZPO). Als sogenannte Zivilhaft wird die Zwangshaft in speziellen Justizvollzugsanstalten vollzogen.