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Blaue Weltkugel mit diversen Fahnen

Quelle: ©PantherMedia.net/scanrail

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Finanzielle Hilfe für EU-Bürger mit geringem Einkommen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren

Finanzielle Hilfe in gerichtlichen Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Inhaltsverzeichnis


Was ist grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?

Die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist die finanzielle Hilfe, die in einem gerichtlichen Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug Personen mit geringem Einkommen gewährt wird.

Es wird unterschieden zwischen

  • den eingehenden Anträgen

und

  • den ausgehenden Anträgen.

Bei den ausgehenden Anträgen handelt es sich um Anträge auf Bewilligung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Rechtssitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland)).

Bei den eingehenden Anträgen handelt es sich um Anträge auf Bewilligung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Deutschland (Rechtssitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin im EU-Ausland)).

 

Rechtsgrundlage zum Seitenanfang

In welchen Verordnungen und Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

 

Anwendungsbereich; Zuständigkeit zum Seitenanfang

Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der EU-Prozesskostenhilferichtlinie?

Die Europäische Prozesskostenhilferichtlinie gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Erwägungsgrund 34, Art. 1 III EuPKHRL.
In gerichtlichen Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, findet aufgrund des Brexit die EU-Prozesskostenhilferichtlinie Anwendung, sofern der Prozesskostenhilfeantrag/Verfahrenskostenhilfeantrag bis zum 31.12.2020 bei Gericht eingegangen ist. 

Für welche Rechtsgebiete kann ich grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erhalten?

Die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe wird für alle Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen einschl. Arbeitsgerichtssachen, Erbrechtssachen, Unterhaltssachen und Zwangsvollstreckungssachen gewährt.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.

Hinsichtlich der ausgehenden Anträge richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Aufenthaltsort bzw. Rechtssitz des Antragstellers/der Antragstellerin.

Übermittlungsstelle ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts.

Hinsichtlich der eingehenden Anträge aus den anderen EU-Mitgliedstaaten ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig;

in Arbeitsgerichtssachen das Arbeitsgericht.

 

Antragstellung; Sprachenregelung zum Seitenanfang 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt mittels EU-einheitlichen Formblatts.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind u. a.:

  • ein aktueller Einkommensnachweis (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid o. dergl.),
  • der Nachweis über die Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag),
  • ggfs. Kontoauszüge.

 

Kann ich den ausgehenden Antrag ebenfalls bei dem Amtsgericht meines Wohnorts stellen?

Ja.
Der Antrag kann auch bei dem Amtsgericht Ihres Wohnorts gestellt werden;
dieses leitet den Antrag an die Übermittlungsstelle weiter.


Wie erfolgt die Antragstellung in Deutschland?

Die Antragstellung erfolgt mittels EU-einheitlichen Vordrucks.
In Deutschland kann die Antragstellung auch mit dem Formular nach den deutschen Verfahrensvorschriften i. S. d. § 117 II, IV ZPO (Vordruck  ZP 1a) erfolgen,
s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014 - IV ZR 161/14 -.

In welcher Sprache muss der eingehende Antrag ausgefüllt werden?

Der Antrag ist in deutscher Sprache auszufüllen.
Den Anlagen zum Antrag müssen eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein.

Wer sorgt für die Übersetzung der Unterlagen?

Im Regelfall sorgt die Übermittlungsstelle aus dem EU-Ausland für die Übersetzung der Unterlagen, Art. 13 IV, VI EuPKHRL.

Hat die Partei den Antrag unmittelbar an das Gericht - ohne Inanspruchnahme der Übermittlungsstelle aus dem EU-Ausland - gestellt, fordert das Gericht im Regelfall eine Übersetzung vom Antragsteller an;
in Einzelfällen kann das Gericht ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung der Schriftstücke beauftragen.


Verfahrensablauf zum Seitenanfang
 

In welchen Fällen kann in Deutschland Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden?

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Antragsteller ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise außerstande, die Verfahrenskosten zu tragen,
  • hinreichende Erfolgsaussicht,
  • keine Mutwilligkeit.

Abweichend von §§ 114 ZPO wird dem Antragsteller auch dann Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im EU-Mitgliedstaat seines Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts einerseits und in Deutschland andererseits die Kosten der Prozessführung

  • nicht
  • nur teilweise

oder

  • nur in Raten

aufbringen kann.

Der Nachweis bleibt dem Antragsteller überlassen.

Kann mir auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden?

Ja.


Welche Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Bedürftigkeit hinsichtlich der eingehenden Anträge?

Höhere Lebenshaltungskosten im EU-Ausland sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 I S. 3 Zi. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen.
Niedrigere Lebenshaltungskosten im EU-Ausland bleiben insoweit ohne Auswirkungen, vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 -.


In welchen Fällen kann das Amtsgericht die Übermittlung des ausgehenden Antrags ablehnen?

Das Amtsgericht kann die Übermittlung des Antrags u. a. ablehnen, falls

  • der Antrag offensichtlich unbegründet ist
    oder
  • der Antrag offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der EU-Prozesskostenhilferichtlinie fällt.

Aufgrund des Brexit müssen ausgehende Prozesskostenhilfeanträge/Verfahrenskostenhilfeanträge bis zum 31.12.2020 bei der britischen Empfangsstelle eingehen;
ab 01.01.2021 findet die EU-Proezsskostenhilferichtlinie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr.

Erhält die Übermittlungsstelle eine Abschrift der Entscheidung des Gerichts?

Ja,
§ 1078 II ZPO.

Bescheinigung über die Bedürftigkeit zum Seitenanfang

In welchen Fällen benötige ich eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit?

Die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe will eine Benachteiligung von Bürgern wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im EU-Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im EU-Mitgliedstaat andererseits vermeiden.

So kann z. B. ein in Deutschland lebender Bürger nach §§ 114 ff. ZPO als unvermögend gelten, die Kosten einer Prozessführung zu tragen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten dagegen von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein.

Hat die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates den ausgehenden Antrag wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine solche Ablehnung angekündigt, kann das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit ausstellen, soweit die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nach den deutschen Vorschriften erfüllt sind.

Hat dagegen das Gericht den eingehenden Antrag wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine solche Ablehnung angekündigt, kann die Übermittlungsstelle aus dem EU-Ausland auf Antrag des Antragstellers eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit ausstellen, soweit die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nach den nationalen Vorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats erfüllt sind.


Wer erteilt die Bescheinigung über die Bedürftigkeit?

Die Bescheinigung über die Bedürftigkeit ist auf Antrag von der Übermittlungsstelle zu erteilen.
In Deutschland ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zur Übermittlungsstelle bestimmt worden.

Rechtsfolgen zum Seitenanfang

Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gedeckt?

Die Gerichtskosten einschl. Übersetzungskosten sind gedeckt.
Im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts die eigenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls.

Stand: 2022