/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Leitlinien für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen

Wichtige Hilfe zur Planung des Unterrichts

Ziele, Gegenstand und Methode


1. Ziele

1.1
Der rechtskundliche Unterricht findet in der Regel in der 9. oder 10. Klasse der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen statt. Er hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern aus ausgewählten Rechtsgebieten, die ihre Interessen und ihren Erfahrungsbereich berühren, elementare Kenntnisse der Rechtsordnung zu vermitteln. Dabei sollen sie lernen, dass durch das Recht Staat und Gesellschaft gestaltet werden und der soziale Frieden gesichert wird. So soll der Rechtsfremdheit entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Wert einer rechtsfriedenstiftenden Schlichtung nahe zubringen und auf die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktregelungen hinzuweisen. Außerdem sollen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Thema Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit befassen. Dabei soll verdeutlicht werden, dass der Rechtsstaat auch als Wertesystem zu verstehen ist. Die Schülerinnen und Schüler sollen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Ursachen für Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit erkennen, dass der Rechtsstaat die Aufgabe hat, aktiven Schutz für alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zu gewährleisten und rechtsextremen Verhaltensweisen entschlossen entgegenzutreten.

1.2
Der erste Unterrichtsabschnitt beschäftigt sich mit dem Gebiet des Rechts, das sich als Antwort der Gesellschaft auf gesetzwidriges Verhalten befasst. Hier soll das Verständnis herausgebildet werden, dass das Strafrecht ein staatliches Ordnungssystem ist und das strafrechtliche Maßnahmen notwendig sind und wozu sie dienen.

Der zweite Unterrichtsabschnitt behandelt die Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander. Die Schülerinnen und Schüler sollen erkennen, dass zwischen Altersgrenzen und rechtsrelevantem Handeln eine Beziehung besteht. Sie sollen darüber hinaus erkennen, dass durch entsprechendes eigenes Handeln Rechtsfolgen ausgelöst werden können.

Im dritten Unterrichtsabschnitt sollen die Schülerinnen und Schüler mit Fragen bekannt gemacht werden, die durch Abschluss und Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses entstehen können.

Aufgabe des letzten Abschnitts ist es, die Schülerinnen und Schüler mit den Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat mit seinen Behörden vertraut zu machen. Es soll die Einsicht vermittelt werden, dass das Verwaltungsrecht sowohl der Ordnung des Zusammenlebens der Menschen als auch der Daseinsvorsorge dient. Die Schülerinnen und Schüler sollen einsehen, dass die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist und in einem Rechtsstaat der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.


2. Gegenstände

2.1
Das Strafrecht als Antwort der Gesellschaft auf gesetzwidriges Verhalten.
Der Strafanspruch des Staates,

  • seine Voraussetzungen,

  • seine Konsequenzen für den einzelnen Menschen.

Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Die Sanktionen.
Beispiele aus dem Bereich der den Schülerinnen und Schülern bekannten Lebensumstände:

  • Körperverletzung, Kaufhausdiebstahl, Verkehrsunfall, Trunkenheitsdelikt, rechtsextremistisch motivierte Straftaten.

Die Verzahnung des Strafrechts mit anderen Rechtsgebieten:

  • Nebeneinander von Strafe bzw. Bußgeld, zivilrechtlichem Schadenersatz und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Die grundlegenden verfahrensrechtlichen Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Straf- und Bußgeldverfahren.

Der Verlauf einer Hauptverhandlung im Strafverfahren; die Aufgabe der mit der Strafrechtspflege befassten Institutionen:

  • Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft, Polizei. Die Beteiligung der Bürgerin oder des Bürgers in Schöffen- und Zeugenstand.

Der Sinn der Strafe und die Bedeutung des Strafvollzugs.

2.2
Das Zivilrecht als Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander.
Rechts- und Handlungsfähigkeit der Bürgerin oder des Bürgers:

  • Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Altersstufen des Jugendschutzgesetzes, Deliktsfähigkeit, Strafmündigkeit, Religionsmündigkeit, Ehemündigkeit, Testierfähigkeit.

Die Rechtsfolgen eigenen Handelns:

  • Verträge (Kauf, Miete), Unterschied von Eigentum und Besitz, Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen.

  • Unterschied zwischen Deliktshaftung und Gefährdungshaftung (mit Haftpflichtversicherung) sowie deren Folgen.

Die Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie;
die Erbfolge:

  • Die durch die Eheschließung begründete rechtliche Verantwortung, Anfall und Ausschlagung der Erbschaft, gesetzliche und gewillkürte Erbfolge (mit Pflichtteil).

2.3
Das Arbeits- und Sozialrecht als Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite:

  • Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dessen arbeits- und sozialrechtliche Folgen;

  • Kündigungs- und Jugendarbeitsschutz.

2.4
Das Verwaltungsrecht als Regelung der Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat mit seinen Behörden:

  • Eingriffs- und Leistungsverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Schutzes der Bürgerin oder des Bürgers gegenüber hoheitlichen Eingriffen, insbesondere in Grundrechte.

  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Staat.

Beispiele aus dem Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler:

  • Verfügung der Ordnungsbehörde auf Stilllegung eines nicht verkehrstauglichen Kraftfahrzeuges;

  • Verbot einer Demonstration;

  • Ablehnung einer beantragten Ausbildungshilfe nach dem BaFöG.


3. Methode

Der Unterricht soll soweit wie möglich auf Fällen und Beispielen aus dem Lebens- und Interessenbereich der Schülerinnen und Schüler aufbauen. Dabei wird, auch wegen der wenigen zur Verfügung stehenden Stunden, bewusst von einer Stoffsystematik und vom Streben nach Vollständigkeit abgesehen.

Die Methode erleichtert nicht nur das Miterleben und Mitdenken; sie erlaubt es auch, die Schülerinnen und Schüler an der Erarbeitung des aus ihrem Lebensbereich stammenden Stoffes und der Lösung der Fälle zu beteiligen.

Da in der Rechtswissenschaft immer Lebenssachverhalte unter abstrakte Normen subsumiert werden, ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt ein Vorrang der Induktion vor der Deduktion. Auf Anschaulichkeit des Unterrichts ist besonders zu achten. Geeignete Unterrichtsmedien (Videofilme, Tafel, Tageslichtprojektor, Grafiken u.a.) sind zu verwenden. Bei der Behandlung des Themas Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit wird der Einsatz eines für diesen Zweck vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellten Medienpaketes (Videofilme, Broschüren) empfohlen.

Ausgehend von der Erörterung eines Einzelfalls werden die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse und Begriffe vermittelt und erarbeitet und, soweit die Lernvoraussetzungen es zulassen, in größere rechtliche Zusammenhänge eingeordnet.

Informationsvermittlung steht wegen der zeitlichen Beschränkung in der rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaft zwar im Vordergrund; jedoch sollten Problemdiskussionen sowie die Erörterung umstrittener Ansichten in Ansätzen mit der Vermittlung von Kenntnissen einhergehen. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, dass bei der Beurteilung von Rechtsfragen Sachlichkeit oberstes Gebot ist.

Damit die Schülerinnen und Schüler Rechtsprechung erfahren, sollen sie an einer Hauptverhandlung eines Strafgerichts teilnehmen. Außer einer vorbereitenden Besprechung empfiehlt sich eine Diskussion mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Hierfür werden zwei Doppelstunden veranschlagt.

Die weiteren acht Doppelstunden sollen wie folgt aufgeteilt werden:

Strafrecht

zwei Doppelstunden

Zivilrecht

drei Doppelstunden

Arbeits-/Sozialrecht

eine Doppelstunde

Verwaltungsrecht

zwei Doppelstunden