Aktueller Inhalt:
Sie würden uns sehr helfen, wenn Sie bei der elektronischen Übersendung Folgendes beachten würden:
Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff“ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.
Beispiele:
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4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16 = 4 O 20/16
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Neueingang
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4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16, EILT!, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
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Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Die mit der EGVP-Nachricht als Anlagen versandten Dateien sollen nach folgender Namenskonvention benannt werden:
[lfd. Nummer beginnend mit 01] [Unterstrich] [Versendedatum im Format yyyymmdd] [Unterstrich] [Bezeichnung Schriftsatz oder AnlageX]
Der Schriftsatz soll immer die erste laufende Nummer – sprich 01 – bekommen, die Anlagen sollen fortlaufend durchnummeriert werden. Für den Schriftsatz und die Anlagen soll jeweils das identische Versendedatum angegeben werden.
Beispiele:
01_20161121_Schriftsatz
02_20161121_AnlageK1
03_20161121_AnlageK2
01_20161121_Schriftsatz
02_20161121_AnlageB1
03_20161121_AnlageB2
Auf diesem Wege leisten Sie im Interesse aller Beteiligten einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens.
Inhaltsleere Standardnamen bei Dokumenten sind zu vermeiden (z.B. „Dok1.pdf“).