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Richter und ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Die Seite "Richter und ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit" beschreibt die beiden Arten von Richtern, die jeweils in allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken. Gezeigt wird auch, wie man Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter wird.

In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es in allen drei Instanzen Berufsrichterinnen und -richter sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

Nach obenDie Berufsrichter

Die Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben. Dafür sind zwei Dinge erforderlich: Man muss ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität mit der ersten juristischen Staatsprüfung beendet haben. Und man muss anschließend einen juristischen Vorbereitungsdienst (das sog. Referendariat) mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. In diesem Vorbereitungsdienst hat der Referendar verschiedene juristische Berufe kennengerlernt, insbesondere den des Richters, des Staatsanwaltes, des Rechtsanwaltes und des Mitarbeiters einer Verwaltungsbehörde.

Wie wird man Richter/in in der Sozialgerichtsbarkeit

Will ein Referendar nach der zweiten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit werden, so bewirbt er sich beim Präsidenten des Landessozialgerichts.

- Informationen zur Bewerbung in der Sozialgerichtsbarkeit -

Die richterliche Tätigkeit am Sozialgericht beginnt mit einer dreijährigen Probezeit. Nach Ende der Probezeit werden die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit ernannt.

Alle Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese richterliche Unabhängigkeit wird durch Artikel 97 des Grundgesetzes garantiert.

Weitere Informationen über die drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und ihre Besetzung mit Richtern erhalten Sie auf der Seite Aufbau und Besetzung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach obenDie ehrenamtlichen Richter

In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit. Die Rechtsfindung liegt also nicht allein in den Händen der Berufsrichter mit juristischer Ausbildung. Damit soll die Verbindung zwischen Rechtsprechung und gesellschaftlicher Wirklichkeit gefördert werden. Beispiel: Bei den Entscheidungen im Arbeitsförderungsrecht wirken je ein ehrenamtlicher Richter von der Arbeitnehmerseite und von der Arbeitgeberseite mit. Denn sie kennen das Arbeitsleben aus eigener Erfahrung. Das kann für die Beurteilung eines Falles hilfreich sein.

Die ehrenamtlichen Richter sind keine "Richter zweiter Klasse". Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Sie sind ebenfalls unabhängig und frei von Weisungen. Bei der Abstimmung unter den Richtern haben sie das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter.

Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Danach können sie erneut berufen werden.

Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten. Diese Listen werden von Vereinigungen aufgestellt, die jeweils einen Bezug zu dem Gebiet des Sozialrechts haben, auf dem die ehrenamtlichen Richter tätig werden sollen.

So schlagen im Arbeitsförderungsrecht z.B. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ehrenamtliche Richter vor. Im Schwerbehindertenrecht und bei den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind es Vereinigungen der schwerbehinderten Menschen und Kriegsopfer sowie die Landesversorgungsämter oder Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind. Im Vertragsarztrecht sind es die ärztlichen Vereinigungen und die Zusammenschlüsse der Krankenkassen.

Nach obenAufwandsentschädigung

Ehrenamtliche Richter erhalten u.a. für die Zeitversäumnis durch die Sitzung eine Entschädigung. Wenn sie durch die Teilnahme an der Sitzung einen Verdienstausfall erleiden, wird ihnen dieser bis zu einem festgelegten Höchstbetrag ersetzt. Diese Entschädigung ist zwar verhältnismäßig niedrig. Sie soll aber auch nur sicherstellen, dass die ehrenamtlichen Richter durch ihre Tätigkeit keine unbillige, wirtschaftliche Belastung zu tragen haben. Außerdem kommt ein Ersatz entstandener Fahrtkosten sowie etwaiger sonstiger Aufwendungen (z.B. Parkgebühren) in Betracht.

Wichtig! Es ist zu beachten, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter die Entschädigung für Verdienstausfall versteuern müssen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht zu versteuern. Näheres ergibt sich aus der

Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 31.01.2017

Die Einzelheiten sind in dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz geregelt. Die Erstattung der Kosten wird von dem dafür zuständigen Beamten des Gerichts abgewickelt.