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Zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann ein Wiederholungsversuch durchgeführt werden.
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Gebührenordnung
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Quelle: Justiz NRW
Zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann ein Wiederholungsversuch durchgeführt werden.