Aktueller Inhalt:
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Als Gesetzestexte - nur Loseblattsammlungen - sind Habersack „Deutsche Gesetze“ (einschließlich Ergänzungsband), Sartorius „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband) und Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“ zugelassen. Synopsen, die Teil von Ergänzungslieferungen von Loseblattsammlungen sind, sind als Teil des Hilfsmittels zugelassen.
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Die Gesetzestexte sollen auf dem Stand bis zur letzten Nachlieferung zum Stichtag des 15. des Vormonats der Klausuren (maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinungsdatum) benutzt werden. Die Verwendung eines unvollständigen oder im Stand älteren Gesetzestextes liegt im alleinigen Risikobereich des Prüflings.
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Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem oben genannten Nachlieferungsstand zu benutzen, besteht nicht, jedoch ist dies ratsam.
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Der Stand der Gesetzestexte (Nachlieferung und Datum) ist am Ende der Bearbeitung im eigenen Interesse unbedingt anzugeben.
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Als Kommentare sind Grüneberg „BGB“, Thomas/Putzo „ZPO“, Hopt „HGB“, Fischer „StGB und Nebengesetze“, Meyer-Goßner/Schmitt „StPO“, Kopp/Ramsauer „VwVfG“, Kopp/Schenke „VwGO“ zugelassen.
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Auch hinsichtlich der Kommentare besteht keine Verpflichtung, die aktuelle Auflage zu benutzen. Die Verwendung einer Vorauflage liegt aber im alleinigen Risikobereichs des Prüflings. Wichtig ist auf jeden Fall, am Ende der Bearbeitung die benutzte Auflage anzugeben.
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Die Kommentare und Gesetzestexte dürfen Anmerkungen, Unterstreichungen oder ähnliches nicht enthalten.
- In der 83. Auflage 2024 des Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch ist der Gesetzestext des § 204 II BGB falsch abgedruckt. Die Kommentierung bezieht sich ebenfalls auf eine nicht aktuelle Fassung. Der anliegende Errata-Zettel darf zu den Klausuren mitgenommen werden. "Errata Zettel, Grüneberg, 83. Auflage 2024"
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Ebenso ist die vorherige Markierung in den Gesetzessammlungen und Kommentaren durch Aufkleber/Register jeder Art (beschriftet oder unbeschriftet) nicht gestattet. Zu den Klausuren dürfen unbeschriftete Klebezettel mitgebracht werden. Die unbeschrifteten Klebezettel sind vor dem Beginn der jeweiligen Klausur der zuständigen Aufsichtskraft vorzuzeigen, damit es während der Klausur nicht zu Nachfragen kommt. Nach dem Beginn der Klausur dürfen diese Klebezettel verwendet und dann auch beschriftet werden. Nach dem Ende der Klausur sind alle Klebezettel wieder vollständig zu entfernen.
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Weitere Hilfsmittel wie persönliche Aufzeichnungen, eigene Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte oder Speichermedien, Mobiltelefone oder andere Telekommunikationseinrichtungen dürfen nicht in die Prüfungsräume mitgenommen werden.
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Das zur Anfertigung der Bearbeitung sowie gegebenenfalls eines Konzepts benötigte Papier wird gestellt; nur dieses darf benutzt werden.