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Widerspruchsverfahren

  • Widersprüche gegen die Prüfungsentscheidungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 27 JAG NRW). Auf die Formvorschrift des § 70 VwGO wird hingewiesen.
  • Widersprüche gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. §§ 60 Satz 1, 27a JAG NRW). Im Falle eines fristgerechten Antrages binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung auf Mitteilung der Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung beginnt die Frist für die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung erst mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. 
  • Widersprüche gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. §§ 60 Satz 1, 27a JAG NRW). Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. 
  • Soweit die Bewertung mehrerer schriftlicher Aufsichtsarbeiten angegriffen wird, soll die Widerspruchsbegründung für jede angegriffene Aufsichtsarbeit auf jeweils separaten Blättern eingereicht werden. Nur die für die jeweiligen Korrektorinnen und Korrektoren relevante Begründung wird dann an diese zur Einholung einer Stellungnahme weitergeleitet. In der Begründung soll - ähnlich wie bei der Abfassung der Aufsichtsarbeit selbst - nur die Kennziffer und die Bezeichnung der jeweiligen Aufsichtsarbeit angegeben werden. Auf persönliche Angaben und Hinweise zur Person des Prüflings, d.h. Namen und Anschrift ebenso wie Informationen betreffend den bisherigen Verlauf des Prüfungsverfahrens, die Gesamtpunktzahl oder ähnliches, bitten wir zu verzichten. 
  • Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 3 der Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO NRW) gebührenpflichtig. Es werden neben einer allgemeinen Gebühr weitere Einzelgebühren für jede angegriffene Prüfungsteilleistung erhoben. 
  • Wurden aufgrund der Widerspruchsbegründung die Prüferinnen und Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert, fallen auch im Falle einer Rücknahme des Widerspruchs unabhängig von dessen Erfolgsaussichten die Gebühren entsprechend an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) - d), Abs. 1 Nr. 2 JAGebO).