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Zweitwiederholer

Zweitwiederholung gemäß § 59 JAG NRW

I.

Hinweise für Prüflinge, die den Vorbereitungsdienst vor dem 01.03.2022 begonnen haben (JAG NRW a.F.):

Bei zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin/der Präsident des LJPA die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsbescheides im ersten Wiederholungsversuch bei der Präsidentin/dem Präsidenten des OLG (zuständige Referendarabteilung) zu stellen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim OLG.

Antragsformular

Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

Nach der Gestattung des zweiten Wiederholungsversuchs werden die Prüflinge in der Regel zu dem Klausurtermin im auf die Gestattung folgenden Monat geladen.

II.

Hinweise für Prüflinge, die den Vorbereitungsdienst nach dem 01.03.2022 begonnen haben (JAG NRW n.F.):

Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin/der Präsident des LJPA die nochmalige Wiederholung der Prüfung zu gestatten, wenn der Prüfling in dem regulären Versuch oder der ersten Wiederholungsprüfung eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens im ersten Wiederholungsversuch bei der Präsidentin/dem Präsidenten des LJPA zu stellen.

Antragsformular

Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

Nach der Gestattung des zweiten Wiederholungsversuchs werden die Prüfline in der Regel zu dem Klausurtermin im auf die Gestattung folgenden Monat geladen.