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Richterin im Gerichtssaal mit Zivilakte in der Hand

Quelle: Justiz NRW

Grundsätze der Zivilgerichtsbarkeit

Aufgaben und Zuständigkeiten der Zivilgerichte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Informieren Sie sich rund um die Zivilgerichtsbarkeit.



Mit welchem Streit wohin?

Nach obenGrundsätze

Zivilgerichte sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof.

Diese Gerichte nennt man „ordentliche Gerichte“. Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw. Diese Prozesse nennt man Zivilsachen.

Für welche Prozesse sind die Zivilgerichte zuständig?

Die ordentlichen Gerichte sind außer für die Zivilsachen auch für Strafverfahren und für eine Reihe von Verfahren zuständig, die man Verfahren der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ nennt: Das sind zum Beispiel Verfahren nach dem Betreuungsgesetz oder Erbscheinsverfahren oder Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Neben den ordentlichen Gerichten gibt es weitere Gerichtszweige, die bestimmte Sondermaterien bearbeiten und insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verdrängen:

Die ordentlichen Gerichte sind beispielsweise nicht zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (das sind die Arbeitsgerichte), für Streitigkeiten um Rentenfragen (das sind die Sozialgerichte), Streitigkeiten mit der staatlichen Verwaltung um Baugenehmigungen, Gebühren und Abgaben (das sind die Verwaltungsgerichte) oder um Verfassungsfragen (das sind die Verfassungsgerichte).

Nach obenSpezialisierte Abteilungen der Zivilgerichtsbarkeit: Familiengericht und Insolvenzgericht

Was ist ein Insolvenzgericht?

Was ist ein Familiengericht?

Innerhalb der Zivilgerichte gibt es das Familiengericht und das Insolvenzgericht als spezialisierte Abteilungen – sie sind aber Teil der Zivilgerichtsbarkeit mit bestimmten Besonderheiten des Verfahrensablaufs. Das Familiengericht hat für viele Menschen persönliche Bedeutung, wenn es nämlich zu Trennung und Scheidung kommt.

Die „normalen“ sonstigen Zivilverfahren werden in den sogenannten „Prozessabteilungen“ behandelt.

Nach obenSachliche Zuständigkeit

Bei welchem Gericht soll ich meine Klage einreichen?

Zivilprozesse beginnen bei einem Amtsgericht oder bei einem Landgericht (erste Instanz). Das Amtsgericht ist dabei sachlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen. Prozesse, für die das Amtsgericht nicht sachlich zuständig ist, gehören also vor ein Landgericht.

Für die Berufung (zweite Instanz) gegen ein Urteil der ersten Instanz ist das nächsthöhere Gericht zuständig. Wird also gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt, entscheidet hierüber das Landgericht. Hat dagegen der Rechtsstreit bereits beim Landgericht begonnen, findet die Berufung vor dem Oberlandesgericht statt. Wichtige Ausnahme ist aber: In Familiensachen entscheidet in erster Instanz immer das Amtsgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht.

Nach obenKann ich mich immer an das Gericht an meinem Wohnort wenden?

Will man also selbst Klage erheben, muss man sich vorher sicher sein, dass man den richtigen Zweig der Gerichtsbarkeit wählt und die Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhebt.

Diese Ermittlung des zuständigen Gerichtes ist oft schwierig und die Abgrenzungen unter den Gerichten sind häufig nur historisch zu erklären.

Hat man versehentlich ein falsches Gericht mit seiner Klage beschäftigt, wird man aber regelmäßig vom Gericht auf diesen Fehler aufmerksam gemacht.

Der Rechtsstreit kann an ein zuständiges Gericht verwiesen werden. Dies kann allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Soweit wegen der Verweisung ein entsprechender Antrag erforderlich ist und dieser Antrag – möglicherweise trotz gerichtlichen Hinweises – nicht rechtzeitig gestellt wird, kann die erhobene Klage allein deswegen als unzulässig abgewiesen werden.

Ein derartiges Urteil ist lästig und unnötig teuer. Es steht aber der erneuten Klageerhebung vor einem (zuständigen) Gericht nicht grundsätzlich entgegen.