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Quelle: Panthermedia / Leo Viktor Wolfer

E-Evidence

Zugriff auf elektronische Beweismittel soll für Strafverfolgungsbehörden vereinfacht werden.

Die Europäische Kommission hat im April 2018 im Rahmen des sog. E-Evidence-Pakets zwei Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt: den Verordnungsvorschlag (KOM (2018) 225) über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen sowie den Richtlinienvorschlag (KOM (2018) 226) zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren. Durch diese neuen Vorschriften soll den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ein direkter Zugriff auf elektronische Beweismittel ("E-Evidence"), d.h. Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten bei im Ausland ansässigen Providern ermöglicht werden, also ohne "Umweg" über staatliche Instanzen. Als Provider betroffen sind nicht nur in der EU ansässige, sondern auch solche, die in Drittstaaten ihren Hauptsitz haben, ihre Dienste aber auch innerhalb der EU anbieten. Damit der vorgesehene Mechanismus greifen kann, sollen diese Provider zur Benennung mindestens eines Ansprechpunkts in einem Mitgliedstaat der EU verpflichtet werden (mittels des Richtlinienvorschlags).

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 29.11.2022 nach jahrelangen Verhandlungen eine vorläufige politische Einigung zum E-Evidene-Paket erzielt. Das Plenum des Parlaments hat am 13.06.2023 das Paket mit großer Mehrheit formell angenommen. Der Rat hat das Paket am 27.06.2023 final verabschiedet. Die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und muss drei Jahre danach angewendet werden. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, und die Mitgliedstaaten müssen die neuen Elemente der Richtlinie innerhalb von zweieinhalb Jahren in nationales Recht umsetzen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Rates der Europäischen Union.