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Hintergrund
Schutzschriften sind vorbeugende Schriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Bei der Entscheidungsfindung wird der Richter bzw. die Richterin in eine vom potentiellen Antragsgegner eingereichte Schutzschrift Einsicht nehmen und diese berücksichtigen. Da der Verfasser der Schutzschrift aufgrund des sogenannten „fliegenden Gerichtstands“ nicht immer sicher sein konnte, bei welchem Gericht sein „Gegner“ den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreicht hat, war es in der bisherigen Praxis üblich, dass Anwälte und natürliche bzw. juristische Personen eine Schutzschrift bei mehreren Gerichten einreichen bzw. zurücknehmen mussten. Mit dem neuen zentralen Schutzschriftenregister entfällt die Mehrfacheinreichung. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 sind die §§ 945a und 945b in die ZPO eingefügt worden. Gemäß § 945a Abs. 1 S. 1 ZPO führen die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (ZSSR). Seit dem 01.01.2016 besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift im ZSSR einzureichen. Die Anwaltschaft ist seit dem 01.01.2017 gem. § 49c BRAO verpflichtet, Schutzschriften rein elektronisch einzureichen. Die eingereichten Schutzschriften gelten gem. § 945a Abs.2 S.1 ZPO als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt dies entsprechend (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG). Die Gerichte ihrerseits erhalten Zugriff über eine Webanwendung. Anhand vieler Parameter können sie im Register recherchieren. Allerdings dürfen die Daten nur für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben genutzt werden – ein etwaiger Missbrauch wird überprüft, in dem die Abrufvorgänge protokolliert werden.
Das zentrale Schutzschriftenregister ist organisatorisch bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main angesiedelt und wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) geführt. Neben allgemeinen Informationen steht hier ein Online-Formular für die Einreichung (oder die Rücknahme) von Schutzschriften zur Verfügung.
Support
Für die im Rahmen des ZSSR auftretenden Supportfälle wurde seitens der Landesjustizverwaltung Hessen ein sogenannter Single Point of Contact zur Verfügung gestellt.