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Europäische Unterhaltsverordnung (Kapitel IV Abschnitt 2)
Kapitel IV Abschnitt 2 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) gilt nicht im Verhältnis zu Kroatien; gilt im Verhältnis zu den übrigen EU-Mitgliedstaaten nur in Altfällen; Vollstreckbarerklärung erforderlich