Karneval
Quelle: panthermedia/scerpica

Kein Schadensersatz nach Kamelle-Wurf

Die jecken Tage stehen vor der Tür, und spätestens ab 11:11 Uhr am Altweiber-Donnerstag geht es in den Karnevalshochburgen rund. Doch nicht immer bleibt das ausgelassene Treiben ohne Folgen – auch vor Gericht.

Vor dem Amtsgericht Köln klagte eine Frau auf Schadensersatz wegen einer Augenverletzung, die sie durch den Wurf eines Schokoriegels während des Rosenmontagszugs erlitten hatte. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Werfen des Schokoladenriegels nicht den üblichen Karnevalsgepflogenheiten entsprochen habe, da es rücksichtslos und mit zu großer Kraft in Richtung der Zuschauer erfolgt sei.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. In der Urteilsbegründung heißt es: „Im Grundsatz ist zwar derjenige, welcher eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter zu treffen. Dies gilt jedoch nicht für die Eindämmung jeder abstrakten Gefahr.“

Das Gericht zweifelte nicht daran, dass das Werfen von Süßigkeiten bei Karnevalsumzügen grundsätzlich erwünscht ist und die Verletzung einzelner der zahlreichen Besucher nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

„Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugwegs unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist.“ Daher sollte man stets aufmerksam das Karnevalsgeschehen beobachten.

Amtsgericht Köln - Aktenzeichen 123 C 254/10 vom 07.01.2011

Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.