
Quelle: Justiz NRW
Hinweis der Stadtbücherei Münster zu umstrittenem Buchinhalt ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass ein Hinweis an einem bereitgestellten Buch der Stadtbücherei Münster rechtmäßig ist. Der Autor des betroffenen Buches hatte im Wege eines Eilantrags verlangt, den Hinweis zu entfernen und künftig zu unterlassen. Diesen Antrag hat das Gericht letzte Woche (11.04.) abgelehnt.
Die Stadtbücherei Münster hatte im Jahr 2024 zwei Bücher ihres Bestands mit einem Einordnungshinweis versehen, in dem sie darauf hinweist, dass es sich um Werke mit umstrittenem Inhalt handelt, die dennoch im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt werden. Der Autor eines dieser Bücher sah darin eine Verletzung seiner Grundrechte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Hinweis jedoch durch den gesetzlichen Bildungsauftrag gedeckt, dem öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen unterliegen. Bibliotheken dürften auch inhaltlich zu den von ihnen bereitgestellten Medien Stellung nehmen, und zwar sowohl zustimmend als auch kritisch. Eine Verpflichtung zur vollständigen Zurückhaltung bestehe nicht. Der Hinweis stelle keine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Autors dar, sondern sei als sachlich vertretbare Bewertung eines umstrittenen Inhalts anzusehen.
Die Bewertung des Gerichts stützt sich unter anderem auf die Tatsache, dass in dem betroffenen Buch gesicherte historische Ereignisse wie die Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki sowie die bemannten Mondlandungen in Zweifel gezogen werden. Dies rechtfertige die Einordnung als Werk mit umstrittenem Inhalt..
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Neutralität durch die Stadtbücherei liege nicht vor. Vielmehr habe die Bücherei mit dem Einordnungshinweis die Anforderungen an eine sachliche und begründete Bewertung gewahrt. Der Hinweis verletze weder in seiner Form noch in seiner Wirkung die Rechte des Autors in einer Weise, die eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich machen würde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster – Aktenzeichen: 1 L 59/25 vom 11.04.2025.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.