Neues Vergütungssystem für Betreuerinnen, Betreuer und Vormünder – einheitliches Formular für Vergütungsanträge in Betreuungssachen
Am 1. Januar 2026 tritt ein weiterer Teil des KostBRÄG 2025 in Kraft. Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte und die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand im Hinblick auf die Schlussrechnung entlastet werden.
Für Vergütungsanträge in Betreuungssachen nach neuem Recht führt Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland ein einheitliches Formular ein.
Abgesehen von der Anhebung der Vergütung wurde das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Statt der Vergütungstabellen A, B und C gibt es in Zukunft nur noch Vergütungsstufe 1 (entspricht dem früheren A und B) und Vergütungsstufe 2 (entspricht dem früheren C).
Bereits ergangene Registrierungsbescheide nach § 8 Abs. 3 VBVG können weiterverwendet werden und müssen nicht abgeändert oder neu erlassen werden.
Zudem gibt es künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume im Rahmen der Vergütung. Die Möglichkeit, gesonderte Pauschalen geltend zu machen, entfällt für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer.
Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhöht sich die Aufwandspauschale von 425 € auf 450 €.
Änderungen im Hinblick auf die Schlussrechnung
Mit der Betreuungsrechtsreform wurde zum 1. Januar 2023 die Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung (Schlussbericht und Schlussrechnung) in den §§ 1863 Absatz 4, 1872 und 1873 BGB insgesamt neu geregelt. Diese Neuregelungen haben sich teilweise als nicht erforderlich, teilweise als zu kompliziert und aufwändig erwiesen. Durch die erneute Änderung der §§ 1863 Abs. 4, 1872 und 1873 BGB wird die Schlussabwicklung daher zur Arbeitserleichterung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und der Betreuerinnen und Betreuer deutlich verschlankt.
Erhöhungen bei Vormündern und Pflegschaften
Für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger bleibt das bisherige Vergütungssystem erhalten. Allerdings sieht das Gesetz eine Erhöhung entsprechend der Inflation seit 2022 vor. Darüber hinaus schafft es mit Sondervergütungen (z. B. für Umgangspflegschaften am Wochenende oder an Feiertagen) Anreize zur Übernahme solcher Tätigkeiten.
Einheitliches Formular für Vergütungsanträge in Betreuungssachen ab dem 1. April 2026 – Verpflichtung zur Einreichung als elektronisches Dokument ab dem 1. Juli 2026
Ergänzend zum neuen Vergütungsrecht tritt in Nordrhein-Westfalen am 1. April 2026 die Betreuungsvergütungsformularverordnung (BeVeFoVO) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Berufsbetreuerinnen und -betreuer (§ 19 Abs. 2 BtOG) und Betreuungsvereine (§ 14 BtOG) für Anträge auf Auszahlung ihrer Pauschalvergütung gemäß §§ 8 und 9 VBVG nach neuem Recht das mit der Verordnung eingeführte einheitliche Formular verwenden. Ab dem 1. Juli 2026 ist die Einreichung des Formulars nur noch als elektronisches Dokument zulässig. Für die Übermittlung im Rahmen des ERV steht neben dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) auch das kostenfreie Mein Justizpostfach (MJP) zur Verfügung. Das Formular für Anträge nach neuem Recht wird ab dem 1. Januar 2026 über das Justizportal auf dem Formularserver der Justiz NRW abrufbar sein.
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025
Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109 vom 10. April 2025
Betreuungsvergütungsformularverordnung – BeVeFoVO
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2025 Nr. 36 vom 22. August 2025, Seite 703 bis 720