Allgemeines
Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Die berufliche Tätigkeit als Jurist in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der / die Betreffende über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Studienzeit beträgt vier Jahre, kann aber unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen (§ 5a Abs. 1 DRiG).
Grundsätzlich keine Anerkennung
Grundsätzlich ist die Anerkennung oder förmliche Gleichstellung eines im Ausland erworbenen juristischen Studienabschlusses nach den maßgeblichen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes ausgeschlossen (vgl. §§ 5, 112 DRiG).
Ausnahme für Spätaussiedler und heimatlose Ausländer
Eine Ausnahme bilden lediglich Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Nach § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Diese Vorschrift ist auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Nach § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet werden ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleich zu achten sind. Eine entsprechende Anwendung dieser Anerkennungsvorschriften, die als Ausnahmeregelungen anzusehen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den darin ausdrücklich umschriebenen Personenkreis hinaus nicht zulässig. Maßstab für die Anerkennung des Abschlusses als der ersten juristischen Prüfung gleichwertig ist die Fähigkeit, sich unter Loslösung vom Heimatrecht in angemessener Zeit, ggf. unter Anleitung, so weit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten, dass der für das Bestehen der ersten juristischen Prüfung erforderliche Kenntnisstand im deutschen Recht erreicht wird. Hierfür ist erforderlich, dass das im Aussiedlungsgebiet absolvierte Studium nach Stoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium entspricht. Eine Anerkennung als der ersten juristischen dem gemäß nach übereinstimmender Auffassung aller Landesjustizverwaltungen regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Ausbildung
- an einer anerkannten Hochschule, die dem Bildungs- und Wissenschaftsministerium untersteht,
- in mindestens fünfjährigem Studium erfolgt und
- mit einer Abschlussarbeit abgeschlossen worden ist.
Einem evtl. Antrag auf Anerkennung eines Diploms als der ersten juristischen Prüfung gleichwertig, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Spätaussiedlerbescheinigung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
- Tabellarischer Lebenslauf,
- Nachweis über die abgelegte Prüfung einschließlich Fertigung einer Abschlussarbeit in beglaubigter Kopie nebst deutscher Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer,
- Nachweis über das Studium (Studieninhalte) in einfacher Kopie nebst deutscher Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer,
- Arbeitsbuch mit den Nachweisen über praktische Ausbildungsabschnitte im Original oder in Kopie nebst deutscher Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer, und
- schriftliche Erklärung, dass bisher in keinem anderen Bundesland die Anerkennung beantragt worden ist.
Mögliche Gleichwertigkeit europäischer Abschlüsse
Auch die Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union sehen eine unmittelbare Anerkennung oder Gleichstellung von juristischen Diplomen nicht vor. In § 112a DRiG ist aber geregelt, dass Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom erworben haben, nach Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 (BGBl. I S. 182) und der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2881) besteht außerdem für Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1 EuRAG) berechtigt, die Möglichkeit, nach Ablegung einer Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Daneben besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts die Zulassung ohne Eignungsprüfung zu erlangen. Die Einzelheiten dazu sind in den §§ 11 - 15 EuRAG geregelt. Zuständig für die Zulassungsentscheidung sind in diesem Fall die Rechtsanwaltskammern.
Außereuropäische Abschlüsse
Um als Person, die weder in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz ein rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom erworben hat, in Deutschland als Rechtsanwalt oder in einem reglementierten Beruf tätig sein zu können, muss regelmäßig erneut das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und die erste juristische Prüfung sowie - nach einem zweijährigen Vorbereitungsdienst - die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt werden. Für die Prüfung, ob evtl. einzelne Studienabschnitte angerechnet werden können, ist die jeweilige Universität zuständig, an der eine Studienaufnahme angestrebt wird. Inwieweit Teile der Studienleistungen an der Universität anerkannt werden können, ist eine von der Hochschule zu beantwortende Frage. Die Fernuniversität in Hagen bietet entsprechende Fernstudiengänge an, die eine parallele berufliche Tätigkeit erlauben. Einzelheiten sind unter: https://www.fernuni-hagen.de/rewi/studium/ zu finden. Weitere Universitäten, an denen ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluss erste Prüfung möglich ist, sind: Bielefeld, Bochum, Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster.
Nach § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es Angehörigen rechtsberatender Berufe, die außerhalb der EU, EWR-Staaten sowie der Schweiz zugelassenen waren, möglich, auf dem Gebiet des Völkerrechts und dem Recht des Herkunftslandes in Deutschland eine Rechtsberatung durchzuführen. Für eine entsprechende Zulassung sind die drei Rechtsanwaltskammern bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln und Hamm zuständig.
Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Im Übrigen ist es möglich, über die ZAB eine Zeugnisbewertung zu erhalten. Mit einer solchen Bewertung wäre es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber möglich, in nicht reglementierten Berufen die Qualifikation einzustufen und die Person entsprechend zu beschäftigen. Weitere Informationen sind unter: https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html zu finden.