Verfahrensgrundsätze
Darstellung der wesentlichen Grundsätze des Strafverfahrens. Quellen und Bedeutung der einzelnen Grundsätze.
Wie jedes rechtliche Verfahren, so weist auch das Strafverfahren eine Vielzahl von Grundsätzen bzw. Prinzipien auf, die eine grundlegende Richtschnur für das gesamte Strafverfahren und das Handeln seiner Beteiligten (insbesondere für Richter, Staatsanwälte, Verteidiger) bilden.
Teils finden sich diese Grundsätze oder Prinzipien in der Strafprozessordnung (StPO). Teils ergeben sie sich aus übergeordneten Werken, nämlich dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
Um ein Verständnis für den Ablauf des deutschen Strafverfahrens zu schaffen, werden im Folgenden einzelne Grundsätze und Prinzipien dargestellt.
Offizialprinzip
Nach dem Offizialprinzip obliegt die Strafverfolgung nur dem Staat ohne Rücksicht auf den Willen der Verletzten.
Dies hat beispielsweise zur Konsequenz, dass selbst dann ein Strafverfahren gegen die Täterin oder den Täter durchgeführt und diese oder dieser verurteilt wird, wenn die Verletzten nicht wollen, dass dies geschieht.
Doch erfährt dieser Grundsatz dadurch eine Einschränkung, dass es einige Delikte im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, die nur dann vom Staat verfolgt werden können, wenn die Verletzten dies beantragt haben (sog. Antragsdelikte, wie z. B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch).
Gar eine Ausnahme erfährt das Offizialprinzip durch die sogenannte Privatklage. Durch sie kann nämlich die Verletzten selbst ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft gegen die Täterin oder den Täter Anklage vor dem Gericht erheben. Die Privatklage ist allerdings nur bei verhältnismäßig leichten Straftaten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung) und zusätzlich nur dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Erhebung einer öffentlichen Klage sieht.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gericht sich nur auf Grund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es von der oder dem Angeklagten und den Beweismitteln in der Hauptverhandlung gewinnt, sein Urteil über Schuld und Strafe bilden darf.
Vor diesem Hintergrund genügt es beispielsweise nicht, dass ein Zeuge allein vor der Polizei sein Wissen bekundet. Vielmehr muss der Zeuge gegebenenfalls nochmals vor Gericht erscheinen und dort erneut seine Aussage wiederholen.
Auch ist das Gericht verpflichtet, während der Hauptverhandlung ständig und in derselben Besetzung anwesend zu sein. Nur so kann es sich von allen Vorgängen in der Hauptverhandlung ein unmittelbares Bild machen.
Grundsatz der Öffentlichkeit
Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss die Hauptverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden, zu dem während der Hauptverhandlung jedermann der Zutritt offensteht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren.
Üblicherweise erfolgt die Information über eine Gerichtsverhandlung durch einen Aushang vor dem Gerichtssaal.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein Kernstück des Rechtsstaates. Er soll den Richterspruch von sachfremden Erwägungen freihalten, indem die Gerichtsverhandlung nicht hinter „verschlossenen Türen“ stattfindet.
In besonderen Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Gerichts die Öffentlichkeit ausschließen, wenn vorrangige Belange (z. B. zum Schutze der Privatsphäre eines Zeugen oder bei Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Verfahrensbeteiligten) dies ausnahmsweise erfordern.
Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ (In dubio pro reo)
Nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ (lat. In dubio pro reo) wird bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, dass die oder der Angeklagte unschuldig ist.
Daraus folgt, dass nicht die Angeklagten ihre Unschuld beweisen müssen, sondern umgekehrt das Gericht nachweisen muss, dass sie schuldig sind.
Infolge dessen darf das Gericht die Angeklagten nur dann bestrafen, wenn es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sie schuldig sind. Eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt dagegen für eine Verurteilung nicht.
Jeder begründete Zweifel an der Schuld der Angeklagten führt vielmehr zu einem Freispruch.
Grundsatz des gesetzlichen Richters
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters verlangt, dass der für eine bestimmte Rechtssache zuständige Richterin oder Richter sich im Voraus, möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergibt.
Ein Richter darf also nicht erst aufgrund eines konkreten Falles ausgesucht werden, sondern muss schon vorher anhand allgemeiner Gattungsmerkmale bestimmbar sein.
Diese allgemeine Bestimmbarkeit wird durch eine jährlich festgelegte Geschäftsverteilung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter und die Wahl und Auslosung der Schöffinnen und Schöffen gewährleistet.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Der das gesamte Strafverfahren durchdringende Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die von der Entscheidung Betroffenen zuvor haben Stellung nehmen können.
Der Beschuldigte darf also durch eine ihn belastende Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht überrascht werden, sondern muss vorab Gelegenheit erhalten, sich zu äußern oder zu verteidigen.
Grundsatz der Fürsorgepflicht des Gerichts / des fairen Verfahrens (fair trial)
Unter der Fürsorgepflicht des Gerichts und dem Gebot eines fairen Verfahrens versteht man eine Vielzahl weiterer, aus Grundgedanken unserer Verfassung abgeleiteter Pflichten des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Allen Pflichten ist dabei gemein, dass sie der besonderen Belastung, die ein Strafverfahren insbesondere für die Angeklagten mit sich bringt, Rechnung tragen wollen. Als Beispiel sei die Pflicht des Gerichts genannt, durch Fragen und Hinweise dahin zu wirken, dass die Angeklagten und die Verteidigung sich vollständig äußern und sachdienliche Anträge stellen.
Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2026