Fachbereich Gerichtshilfe

Wann entsteht ein Gerichtshilfeauftrag? Welche Aufgabenfelder umfasst die Gerichtshilfe? Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich? Wann kommen die psychosoziale Prozessbegleitung und die Zeugenbetreuung zum Tragen?

 

Wann entsteht ein Gerichtshilfeauftrag?

Beauftragung und Freiwilligkeit
 

Die Gerichtshilfe ist ein weiterer Fachbereich des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz (aSD der Justiz). Die Fachkräfte werden von Auftragsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Gnadenstellen) in Ermittlungs-, Straf-, Vollstreckungs- und Gnadenverfahren beauftragt. Die Gerichtshilfe wendet sich sowohl an beschuldigte und verurteilte erwachsene Personen, als auch an Verletzte und Geschädigte. Die Mitwirkung der Beteiligten ist stets freiwillig.
Beschuldigte und verurteilte Jugendliche und Heranwachsende werden hingegen von der Jugendhilfe im Strafverfahren betreut.

Aufgaben und Tätigkeiten
 

Die Aufträge und Aufgaben im Fachbereich Gerichtshilfe sind vielfältig. Sie hängen davon ab, was im jeweiligen Verfahren benötigt wird. Dies kann eine Haftvermeidung bis zu einer Begleitung von Opfern in Strafverfahren beinhalten. Die Fachkräfte erhalten konkrete, abgegrenzte Aufträge. Im Mittelpunkt steht das gezielte, methodische Gespräch mit den Betroffenen und ggf. den Personen ihres sozialen Umfeldes.
Aus dem persönlichen Kontakt erstellen die Fachkräfte einen Bericht, welcher der Vorbereitung einer Justizentscheidung dient. In Fällen sozialer Not oder erkennbarem Hilfebedarf wird an zuständige Einrichtungen vermittelt. Darüber hinaus wird keine langfristige Betreuungsarbeit geleistet.

Besondere Stellung im Opferschutz
 

Die Gerichtshilfe bietet geschädigten Personen spezialisierte Unterstützungsleistungen an, wie z.B. Zeugenbetreuung, psychosoziale Prozessbegleitung, Gespräche im Rahmen häuslicher und anderer Gewalt sowie Täter-Opfer-Ausgleich. Damit stärkt die Gerichtshilfe die Rechte von geschädigten Personen und leistet einen wichtigen Beitrag zum Opferschutz.

Welche Aufgabenfelder umfasst die Gerichtshilfe?

Werden Personen zu einer Geldstrafe verurteilt und zahlen diese nicht, wird eine Geldstrafe letzten Endes ersatzweise in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt (Ersatzfreiheitsstrafe).
Um dies zu vermeiden, beauftragt die Staatsanwaltschaft die Gerichtshilfe zur Klärung und Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der zahlungssäumigen Person. Die Gerichtshilfe erörtert mit den Betroffenen eine Lösung zur Tilgung der Geldstrafe, z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung. Dabei werden individuelle und besondere Lebenslagen sowie etwaige gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt (siehe § 459 a - f StPO).
Reichen finanzielle Mittel nicht aus, besteht die Möglichkeit eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Die Gerichtshilfe kann bei der Antragsstellung und der Suche nach einer geeigneten Einsatzstelle unterstützen (geregelt in der Tilgungsverordnung NRW).

  1. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden, wenn die beschuldigte Person z.B. gemeinnützige Arbeit erbringt (§ 153a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
  2. Die Gerichtshilfe kann ein1e verurteilte Person auch bei einer Bewährungsauflage zur Erbringung von Sozialstunden unterstützen (§ 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB).
  3. Wenn eine verurteilte Person ihre Geldstrafe nicht bezahlen kann, besteht die Möglichkeit diese durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen (siehe Geldstrafen / Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe) ( Art. 293 Abs. 1 EGStGB).

Die Gerichtshilfe vermittelt in diesen Fällen an eine gemeinnützige Arbeitsstelle.
 

Die Gerichtshilfe unterstützt die Auftragsbehörden bei besonderen Fragestellungen in allen Phasen eines Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis hin zum Hauptverfahren. Dabei gilt es entscheidungsrelevante Informationen zur persönlichen Situation der beschuldigten Person zu erfassen und zu klären. Soweit erforderlich, wird auf Hilfsmöglichkeiten hingewiesen.

Durch ihre Arbeit trägt die Gerichtshilfe dazu bei, dass neben der Tat auch die individuelle Situation der beschuldigten Person bei justiziellen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden kann (§ 160 Abs. 3 StPO, § 463d StPO).

Die Gerichtshilfe hat die Aufgabe, ein möglichst umfassendes Bild der persönlichen und sozialen Situation der geschädigten Person an die Auftragsbehörde zu vermitteln. Schwerpunktmäßig werden die Tatfolgen dargestellt. Die Gerichtshilfe arbeitet heraus, welche Auswirkungen das Tatgeschehen auf die geschädigte Person hat, sowohl in praktischer als auch in emotionaler Hinsicht. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen im Alltag, gesundheitliche oder finanzielle Folgen sowie psychische Belastungen. Konkrete Hilfestellungen werden durch die Gerichthilfe aufgezeigt und bei Bedarf vermittelt (§ 160 Abs. 3 StPO, § 463d StPO).

Auf dieser Grundlage nimmt die Gerichtshilfe fachlich Stellung und stellt der Auftragsbehörde eine fundierte Einschätzung zur Verfügung, die in die weitere justizielle Entscheidung einfließt.

Die Gerichtshilfe kann in Ermittlungs- und Strafverfahren in Fällen „häuslicher Gewalt“ beauftragt werden. Diese Arbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl mit den geschädigten Personen als auch den Beschuldigten Gespräche geführt werden.
Ziel ist es, die familiären Verhältnisse, Entwicklungen, Belastungsfaktoren und Hintergründe der Tat zu beleuchten.
Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Tatfolgen und der aktuellen Gefährdungslage. Die Aussagebereitschaft von geschädigten Personen wird erörtert. Darüber hinaus werden Wege zum Schutz und Hilfsangebote für die geschädigte Person sowie das familiäre Umfeld, insbesondere für die Kinder, aufgezeigt. Bei Bedarf wird an entsprechende Beratungsstellen vermittelt.
Ebenfalls berücksichtig werden das Verhalten und die Einsicht der beschuldigten Person. Dabei werden Auflagen und Weisungen als Maßnahme erörtert, z.B. an einem sozialen Trainingskurs zur Vermeidung häuslicher Gewalt teilzunehmen.

Die Ergebnisse werden in einer fachlichen Stellungnahme zusammengefasst und der Auftragsbehörde zur Verfügung gestellt. Diese bildet eine wichtige Grundlage für justizielle Entscheidungen, auch im Hinblick auf Schutzmaßnahmen, Auflagen oder Weisungen (§ 160 Abs. 3 StPO).


Weitere Informationen zum Schutz geschädigter Personen:
 

Schutz der Opfer häuslicher Gewalt
Opfer häuslicher Gewalt brauchen fachlich qualifizierte und bedarfsgerechte Hilfe und Unterstützung

Elektronische Fußfessel ist Opferschutz
Die Sicherheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen nutzen zum Schutz von Gewaltopfern die elektronische Fußfessel.

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt
Information zum Gewaltschutzgesetz

Femizide verhindern
Effektiver Schutz für hochgefährdete Betroffene häuslicher Gewalt

Im Gnadenverfahren kann die Gerichtshilfe bei der Prüfung eines Gnadengesuchs einer verurteilten Person mitwirken. Ziel ist es, sowohl die persönliche Lebenssituation als auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die Gründe für das Gnadengesuch betrachtet und eingeschätzt. Aspekte wie die Entwicklungen seit der Verurteilung, die Verarbeitung der Tat und die gezeigte Verantwortung werden berücksichtigt (geregelt in der  Gnadenordnung für NRW).

Die Gerichtshilfe unterstützt die zuständige Auftragsstelle bei der Entscheidung betreffend Vergünstigungen nach dem Bundeszentralregister. Dabei gilt es, eine verlässliche und umfassende Grundlage für die Prüfung des Einzelfalls zu schaffen (§ 160 Abs. 3 StPO).

Die Gerichtshilfe kann bei der Prüfung, ob Untersuchungshaft vermieden oder verkürzt werden kann, mitwirken. Familiäre Bindungen, Informationen zur Wohnungssituation oder die berufliche Einbringung sind dabei relevant. Ziel ist es, die persönliche Situation der beschuldigten Person umfassend darzustellen und mögliche Alternativen zur Haft aufzuzeigen (§ 116 StPO).

Bei dem Täter-Opfer-Ausgleich handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Es ist ein Mediationsangebot im Rahmen der Strafrechtspflege, bei welcher unter den Beteiligten die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie eine Einigung und Versöhnung gefördert wird. Beide Seiten erhalten die Möglichkeit ihre subjektiven Sichtweisen darzustellen. Geschädigte Personen können die Tatfolgen und ihre Erlebnisse einbringen und aktiv das Verfahren gestalten.
Die Mitwirkung ist freiwillig und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten.
Eine neutrale und qualifizierte Fachkraft begleitet den Prozess. Das Verfahren ist vertraulich und ergebnisoffen und mündet idealerweise in einem gemeinsamen Ausgleichsgespräch.
Die erzielte Einigung findet im Ermittlungs- und Strafverfahren Berücksichtigung. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens möglich und leistet einen wichtigen Beitrag zum sozialen Frieden in der Gesellschaft (§ 155b StPO, § 46a StGB).


Weitere Informationen:
Täter Opfer Ausgleich
Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument im Bereich der Strafrechtspflege. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und Täter eine Gelegenheit, außergerichtlich unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen.

Informationsbroschüre zum Täter-Opfer-Ausgleich
Vermittlung, Chancen und Folgen

 

In vielen Gerichten in NRW sind Zeugenbetreuungsstellen bereits fest etabliert. Diese können von Zeuginnen und Zeugen, sowie von Geschädigten einer Straftat in Anspruch genommen werden.
Die Zeugenbetreuung soll die Betroffenen in einer belasteten und ungewohnten Situation unterstützen. Der Aufenthalt im Gericht sowie eine Konfrontation mit dem Tatgeschehen oder der beschuldigten Personen kann für Betroffene eine erhebliche psychische Belastung darstellen.
Durch die Fachkraft werden Gegebenheiten vor Ort geklärt und Informationen zum Verfahrensablauf mitgeteilt. Betroffene Personen können zudem professionell vor, während und nach einer Zeugenaussage begleitet werden.
Dies soll dafür sorgen, dass Betroffene durch ein Verfahren nicht erneut belastet und traumatisiert oder zusätzlich beeinträchtigt werden. Betroffene erhalten Sicherheit und können möglichst unbelastet vor Gericht aussagen (§ 48 Abs. 2 StPO, Nr. 135 Abs. 3 RiStBV, § 406f Abs. 2 StPO).

Die Zeugenbetreuung bietet damit ein wertvolles Angebot, das sowohl dem Schutz von betroffenen Personen als auch der Qualität der gerichtlichen Wahrheitsfindung dient.


Weitere Informationen zum Schutz von Zeuginnen und Zeugen, sowie geschädigten Personen:

Film Zeugenbetreuung
Rüdiger Kampmann ist Opfer eines Raubüberfalls geworden. Ein paar Wochen weiter und der Prozess gegen den Täter steht bevor. Rüdiger ist als Zeuge geladen, möchte aber nicht hingehen, weil er es für „Unsinn“ hält. Es wird klar, dass er allerlei Ängste hat. Gut, dass es da zum Beispiel Frau Maurer von der Zeugenbetreuung gibt. Sie darf zwar nicht über die Einzelheiten der Tat mit ihm sprechen, kann ihm aber viel zum Ablauf des Verfahrens sagen. Und das hilft Rüdiger sehr.

Opferschutz im Ermittlungs- und Strafverfahren
Die nordrhein-westfälische Landesregierung fördert eine Vielzahl von Projekten

Opferschutzportal
Sie oder jemand, den Sie kennen, ist Opfer von Gewalt oder Kriminalität (z.B. Überfall, Vergewaltigung, Verkehrsunfall) geworden? Dieses Portal hilft Ihnen, passende Unterstützungs- und Beratungsangebote in Ihrer Nähe oder im Netz zu finden.

Zeuge
Was müssen Sie als Zeugin oder Zeuge beachten? Wer ersetzt Ihre Kosten?

Merkblatt für Opfer einer Straftat
Überblick über Hilfen und Rechte von Opfern

Die psychosoziale Prozessbegleitung ergänzt die Angebote der Opfer- und Zeugenbetreuung (siehe Zeugenbetreuung). Sie stellt eine intensive und individuelle Begleitung besonders schutzbedürftiger geschädigter Personen im gesamten Verfahrenszeitraum dar. Sie kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt eines Strafverfahrens in Anspruch genommen werden. Die geschädigte Person muss sich dabei bewusst für die psychosoziale Prozessbegleitung entscheiden
Durch die kontinuierliche Begleitung trägt sie zur emotionalen Stabilisierung bei und hilft Betroffenen sich im oft komplexen und belastenden Verfahrensablauf besser zurechtzufinden.
Dabei steht ausschließlich die psychosoziale Unterstützung im Vordergrund. Eine inhaltliche Aufarbeitung des Tatgeschehens sowie rechtliche Beratung finden nicht statt.
Dabei soll ein Abbau von Belastungen und Ängste sowie eine Stabilisierung der Betroffenen im Verfahren erreicht werden.

Sie bietet damit eine verlässliche Unterstützung genau dann, wenn sie benötigt wird (§ 406g StPO, PsychPbG, AGPsychPbG, AGPsychPbG-AusführungsVO).


Weitere Informationen zum Schutz geschädigter Personen:


Film Psychosoziale Prozessbegleitung
Du bist nicht allein – wenn etwas passiert! Geschulte Prozessbegleiterinnen und -begleiter stehen Opfern einer Straftat während des gesamten Strafverfahrens unterstützend zur Seite und helfen ihnen bei vielen Fragen, um Belastungen so gering wie möglich zu halten.

Psychosoziale Prozessbegleitung finden
Auf dem Opferschutzportal finden Sie alle in NRW zugelassenen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, die nach dem jeweiligen Landgerichtsbezirk aufgelistet sind.

Merkblatt für Opfer einer Straftat 
Hinweise und Informationen für Opfer von Straftaten wie z. B. Ansprechpartner, Opferrechte oder Zeugenaussage.

Flyer "Du bist nicht allein"
In diesem Faltblatte erhalten Verletzte Antworten auf die wichtigsten Fragen: Was müssen Sie tun, um eine um eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter beigeordnet zu bekommen? Wo findet man das Antragsformular und wie geht es danach weiter? Jede und jeder Verletzte hat das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung.

Antragsformular Psychosoziale Prozessbegleitung
Antrag auf Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung gem. § 406g Absatz 3 StPO

Zu den Aufgaben der Gerichtshilfe gehört auch die Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen, Projekten und örtlichen Koordinierungskreisen der Straffälligenhilfe sowie in kriminalpräventiven Räten.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Qualitätsstandards.

Übersicht der gesetzlichen Grundlagen
 

 

Weitere Informationen

Informationsblatt zum Fachbereich Bewährungshilfe in NRW
Die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz NRW

Der Strafprozess 
Ziele und der Ablauf des Strafverfahrens

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2026