Grundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Überblick über die Rechtsgebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Begriffsdefinition, Aufgaben und Vorschriften zu einzelnen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Was bedeutet der Begriff "freiwillige Gerichtsbarkeit"?
Begriff "freiwillige Gerichtsbarkeit"
Ein Teil der Aufgaben, die den Gerichten übertragen sind, wird im juristischen Sprachgebrauch Freiwillige Gerichtsbarkeit genannt. Während in der streitigen Gerichtsbarkeit sich oftmals unterschiedliche Interessen der Parteien gegenüberstehen (wie beispielsweise im Zivilprozess), wenden sich in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Privatrecht oft - aber nicht ausschließlich - die Beteiligten einverständlich an das Gericht, um etwa die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, die Einrichtung einer Betreuung anzuregen oder Eintragungen in das Grundbuch vornehmen zu lassen. Man spricht auch von "vorsorgender Rechtspflege" oder von "Rechtsfürsorge im öffentlichen Interesse".
Welche Aufgaben gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit?
Einzelne Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zu den wichtigsten Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören:
- die Führung des Grundbuchs, aus dem die Eigentümer von Grundstücken und die Rechte an Grundstücken ersichtlich sind,
- die Nachlasssachen (z. B. Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, Erteilung von Nachweisen über das Erbrecht),
- die Betreuungssachen (z. B. Bestellung eines Betreuers für Personen, die ihre Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, Überwachung der Tätigkeit des Betreuers, Erteilung notwendiger Genehmigungen zu bestimmten Rechtsgeschäften),
- die Führung des Vereinsregisters und des Handelsregisters, aus dem die Rechtsverhältnisse und die Vertretungsbefugnisse von Vereinen, Kaufleuten und Handelsgesellschaften hervorgehen.
Wo finde ich Regelungen über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit?
Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die wichtigsten Verfahrensregelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit( FamFG), zusammengefasst. Neben allgemeinen Regelungen enthält dieses Gesetz auch besondere Bestimmungen vor allem für die Verfahren in Betreuungssachen, in Nachlasssachen und bei der Führung des Vereinsregisters und des Handelsregisters.
Daneben gibt es für einzelne Bereiche spezielle Vorschriften, so für das Verfahren in Grundbuchsachen die Grundbuchordnung (GBO).
Welche Gerichtskosten in den entsprechenden Verfahren entstehen, ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Verantwortlich: Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, Stand: 2026