
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Unregelmäßigkeiten im Stundenkonto des Verwaltungsleiters der Feuerwehr - fristlose Kündigung
Der Kläger war seit dem 01.08.1996 zuletzt als Leiter der Abteilung für Verwaltung, Personaleinsatz und Organisation der Feuerwehr der beklagten Stadt tätig. Für seine Arbeitszeit galt ein täglicher Gleitzeitrahmen von montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, innerhalb derer die tariflich geschuldeten 39 Wochenstunden erbracht werden konnten. Neben seiner Tätigkeit als Verwaltungsleiter ging der Kläger einer angezeigten Nebentätigkeit nach, u.a. als Dozent in einem Studieninstitut der beklagten Stadt. Ausweislich eines Merkblatts durften 78 Zeitstunden, d.h. 104 Unterrichtsstunden, innerhalb der Rahmenarbeitszeit ohne Nacharbeitsverpflichtung erbracht werden.
Im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit stellte der Kläger regelmäßig Anträge auf Überstunden, die bewilligt und in erheblichem Umfang ausbezahlt wurden. Dabei fielen der beklagten Stadt 2024 aus deren Sicht Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Dozententätigkeit auf. Das eingeschaltete Rechnungsprüfungsamt stellte fest, dass der Kläger gegenüber dem Studieninstitut Honorar u.a. für Tätigkeiten in der Zeit von 17:30 bis 20:45 Uhr abgerechnet hatte. Für diese Zeit hatte er sich nicht ausgeloggt, sondern seine Dienstzeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit „durchlaufen lassen". Zu diesen Überschneidungen kam es in 2024 an 26 Tagen für 50 Stunden und 54 Minuten, und in 2023 an insgesamt 72 Tagen für 165 Stunden und 4 Minuten. Nach Anhörung des Klägers kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis mit dem tariflich unkündbaren Verwaltungsleiter am 15.07.2024 fristlos. Dieser hat u.a. eingewandt, er habe deutlich über das reguläre Stundenmaß hinaus Überstunden geleistet. Der beklagten Stadt sei so kein Schaden entstanden. Vermutlich habe diese auch seine Pausenzeiten nicht berücksichtigt.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Der Kläger habe seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert. Er habe in ganz erheblichem Umfang Arbeitszeit, die vermeintlich auf seine Haupttätigkeit bei der Feuerwehr entfiel, "durchlaufen lassen", obwohl er in Wahrheit einer gesondert vergüteten Nebentätigkeit bei dem Studieninstitut nachging. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Unterrichtstätigkeit zumeist in der Zeit von 17.30 Uhr bis 20.45 Uhr und damit im Wesentlichen außerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wurde. Diese habe so nicht Gegenstand einer nachträglichen Zeitgutschrift sein können. Der Einwand des Klägers, er habe quasi rund um die Uhr gearbeitet, ohne dies zu erfassen, sei unerheblich. In Täuschungsabsicht angestrebte unberechtigte Zeitvorteile würden nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht verbucht würden. Die beklagte Stadt habe die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen eingehalten und den Personalrat ordnungsgemäß angehört.
Mit der Berufung wehrt der Kläger sich gegen die Abweisung Klage und verfolgt seinen Kündigungsschutzantrag weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 SLa 11/25
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 13.11.2024 - 4 Ca 1009/24