
Oberverwaltungsgericht NRW: Klage gegen Ausbau der B 236 und Verlegung der Lennebrücke erfolglos
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Ausbau der B 236 in der Ortsdurchfahrt Nachrodt-Wiblingwerde ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage eines Anwohners abgewiesen.
Die Bezirksregierung Arnsberg stellte im August 2024 den Plan für den Ausbau der B 236 in Nachrodt-Wiblingwerde fest. Das Vorhaben beinhaltet unter anderem den Abbruch und die Neuerrichtung einer Brücke über die Lenne, die unterirdische Verlegung einer Gasleitung und die Beseitigung einer unübersichtlichen Kurve. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage eines Anwohners, der in der Nähe ein denkmalgeschütztes Gebäude bewohnt, hatte vor dem erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war es zulässig, den Ausbau der Brücke und die Verlegung der Gasleitung in einem Verfahren zusammenzufassen. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das Vorhaben ist erforderlich, um die unzureichenden Verkehrsverhältnisse durch den Straßenverlauf mit zwei aufeinanderfolgenden 90-Grad-Kurven zu verbessern. Zudem weist die Lennebrücke aus dem 19. Jahrhundert erhebliche Schäden auf; sie ist zurzeit nur noch im Einrichtungsverkehr befahrbar. Der Abbruch und die Neuerrichtung der Brücke sind gegenüber einer Sanierung der alten Brücke mit Beibehaltung der jetzigen Trassenführung vorzugswürdig. Die Bezirksregierung hat die Belange der Öffentlichkeit und der Anwohner fehlerfrei abgewogen. Hierzu zählen auch die vom Kläger angeführten Auswirkungen auf das in seinem Eigentum stehende Denkmal „Haus Nachrodt“ und die zu einer Erbbegräbnisstätte führende Lindenallee. Die neue Trasse durchschneidet nur einen Teil der Lindenallee, die an dieser Stelle schon seit längerer Zeit nicht mehr als solche erkennbar ist. Auf der nach dem Abbruch der alten Brücke frei werdenden Fläche sollen nach dem Planfeststellungsbeschluss beidseitig neue Linden gepflanzt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 11 D 206/24.AK