Gebäude Verwaltungsgericht Minden
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Minden: AfD-Bürgermeisterkandidat für die Stadt Lage unterliegt mit Eilantrag

Mit Beschluss vom 20. August 2025 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag des Antragstellers, den Wahlausschüssen der Stadt Lage und des Kreises Lippe im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn als Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Lage am 14. September 2025 zuzulassen, abgelehnt. 

Der Wahlausschuss der Stadt Lage und der Wahlausschuss des Kreises Lippe hatten zuvor den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland (AfD) wegen Zweifeln an der Verfassungstreue des Kandidaten zurückgewiesen. Das Gericht lehnte nun den Eilantrag des Kandidaten als unzulässig ab. Das Gesetz sehe für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Wahlvorschlägen einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde, vor. Diese sei erfolglos geblieben. Die Entscheidung über die Beschwerde sei endgültig. 

In Betracht komme nur noch die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren, über den nach der Wahl entschieden werde. Dadurch werde sichergestellt, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukomme, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden könnten. Ob in Ausnahmefällen einstweiliger Rechtsschutz auch im Vorfeld einer Kommunalwahl geboten sei, wenn das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, ließ das Gericht offen. Denn der Antragsteller habe jedenfalls einen solchen offensichtlichen Wahlfehler nicht aufgezeigt. 

Die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD durch den Wahlausschuss der Stadt Lage aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue des Kandidaten weise keine offensichtlichen Rechtsfehler auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Wahlprüfungsverfahren dazu führen würden, dass die Wahl für ungültig erklärt werde. Der Entscheidung des Wahlausschusses lägen vielmehr konkrete Anhaltspunkte zugrunde, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht offensichtlich ungeeignet seien, Zweifel daran zu begründen, dass der Kandidat die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Hierzu nahm das Gericht auf verschiedene durch den Antragsteller in sozialen Medien verbreitete Beiträge Bezug. 

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. (Beschluss vom 20. August 2025 – 2 L 1643/25 –, nicht rechtskräftig)