
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Landeshauptstadt Düsseldorf und Eltern der Schüler der Städtischen Grundschule Flurstraße einigen sich auf weitergehende Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Drogenhilfezentrum Flurstraße 45
Auf Anregung des Gerichts und Vorschlag der Landeshauptstadt Düsseldorf konnte im Rahmen eines mehrstündigen nichtöffentlichen Erörterungstermins vor der 18. Kammer eine Einigung im Eilverfahren zwischen der Stadt, den Eltern von Schülern der Grundschule, dem Betreiber des Drogenhilfezentrums Flurstraße 45 und dem staatlichen Schulamt für die Stadt Düsseldorf zum Schutz der Grundschüler erzielt werden. Mit dem Eilantrag hatten die Eltern begehrt, zwei Ordnungsbeamte dauerhaft während des Schulbetriebs vor dem Eingang der Grundschule zu postieren, hilfsweise unverzüglich ein Konzept zum Schutz der Sicherheit der Grundschüler auf dem Schulweg und dem Schulgelände zu realisieren.
Nach dem nunmehr geschlossenen gerichtlichen Vergleich wird die Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. die Dauerpräsenz ihres städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) in der Flurstraße während des Schulbetriebs zeitlich ausweiten und auch die umliegenden Straßen im Bereich der Flurstraße weiterhin mit der größtmöglichen Präsenz bestreifen.
Zudem hat die Stadt zugesagt, zahlreiche weitere niedrigschwellige Angebote zu installieren, etwa eine Kontaktstelle für Eltern, Schulleitung und Lehrkräfte einzurichten sowie die Streetworker-Arbeit im Bereich des Karl-Wagner-Platzes zu intensivieren.
Der Betreiber des Drogenhilfezentrums hat zugesagt, die Abläufe der Besucher des Drogensuchthilfezentrums auch auf dem Karl-Wagner-Platz während der Öffnungszeiten im Blick zu halten und, sofern erforderlich, zu intervenieren.
Die Stadt und das Schulamt haben sich zudem darauf verständigt, weitere Einzelfragen, etwa eine gegebenenfalls zeitweise Schließung des Schultores, umgehend zu prüfen.
Die auf eine Verlegung des Drogenhilfezentrums Flurstraße 45 gerichtete Klage war nicht Gegenstand des Verfahrens der 18. Kammer; diese ist weiterhin bei der für das Baurecht zuständigen 4. Kammer unter dem Aktenzeichen 4 K 7483/25 anhängig.
Aktenzeichen: 18 L 2842/25