Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Verwaltungsgericht bestätigt polizeiliches Messerverbot für Dortmunder
Der Eilantrag eines in Dortmund lebenden 22-jährigen Mannes gegen ein individuelles Verbot des Polizeipräsidiums Dortmund ihm gegenüber, Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte und Tierabwehrsprays in der Öffentlichkeit mit sich zu führen, hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Verbot bis zur Entscheidung über seine Klage durch Urteil zu beachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 15. September 2025 entscheiden.
Das Polizeipräsidium ordnete das Verbot am 13. Mai 2025 gegenüber dem Antragsteller für drei Jahre an, weil dieser seit dem Jahr 2018 bis zum April 2025 immer wieder auch mit Gewalt verbundene Delikte in Dortmund begangen hat. Er führte dabei ein Einhandmesser, ein anderes Mal ein Taschenmesser mit sich, verletzte einen anderen Menschen mit einem Küchenmesser und trug Pfefferspray bei sich, mit dem er einsatzbereit drohte. Er widersetzte sich Einsatzkräften der Polizei und bewarf Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes mit Getränkedosen.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Verbot im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug des Verbots zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens, Leibes und der Gesundheit von anderen Personen überwiegt das individuelle Interesse des Antragstellers, Messer sowie andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit griffbereit mit sich zu führen. Die Polizei Dortmund ist zurecht von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Antragsteller ausgegangen. Er ist mit steigender Frequenz, Aggression und Intensität polizeilich in Erscheinung getreten. Der Antragsteller hat gerade durch sein Verhalten gezeigt, dass er neben Pfefferspray auch Messer jeder Art, also auch Küchenmesser, in aggressiver Absicht mit sich führt und nutzt sowie für den Fall, dass kein Messer greifbar ist, auf andere Gegenstände – selbst Getränkedosen – ausweicht, die geeignet sind, andere Personen zu verletzen.
Mit Blick auf neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (5 B 579/25) hat die Kammer das Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände zu tragen, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt. Ob das Verbot auf die polizeiliche Generalklausel bzw. einzelne Regelungen im Waffengesetz gestützt werden durfte oder der Gesetzgeber für ein solches Verbot, das – insbesondere mit seiner Dauer von drei Jahren – weit in den Alltag des Betroffenen hineinreicht, aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spezielle Ermächtigungsgrundlage bereitstellen muss, hat die Kammer im Eilverfahren offengelassen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 17 L 1155/25