
Oberverwaltungsgericht NRW: Eilanträge von Kliniken in Neuss und Moers zur Krankenhausplanung des Landes NRW erfolgreich
Die Entscheidungen der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Krankenhausplanung, zwei Krankenhäusern in Neuss und Moers bestimmte medizinische Leistungen nicht mehr zuzuweisen, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschlüssen vom 12.09.2025 und 01.09.2025 entschieden und die anderslautenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jeweils geändert. Damit dürfen die Kliniken die Leistungen im Rahmen des bisherigen Versorgungsauftrags vorläufig weiter erbringen und abrechnen.
Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 sind zahlreiche Krankenhausträger gegen die Nichtzuweisung einer von ihnen beantragten Leistungsgruppe gerichtlich vorgegangen, weil diese teilweise zu einer Einschränkung des dem Krankenhaus zuvor zugewiesenen Versorgungsauftrags geführt hatte. In zwei Fällen waren sie nun beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich.
Das am 12.09.2025 entschiedene Verfahren hatte eine Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf zum Gegenstand, einem Krankenhaus in Neuss die beantragten Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome) und 15.1 (Thoraxchirurgie) nicht zuzuweisen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 fehlt es bereits an einer tragfähigen Bedarfsanalyse. Die zunächst zutreffend entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgte Bedarfsermittlung aufgrund von Datensätzen aus dem Basisjahr 2019 bedurfte einer Korrektur, weil sich im Jahr 2022 infolge einer durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veranlassten veränderten Zuordnung bestimmter Behandlungen ein erheblicher Fallzahlenanstieg ergeben hatte. Das Land NRW hat die künftigen Bedarfszahlen zwar erhöht. Es hat dafür aber weder eine tragfähige Berechnungsmethode oder sonstige sachgerechte Kriterien aufgezeigt noch valides Daten- und Zahlenmaterial geliefert. Eine Unterversorgung, die zu einer Berücksichtigung der Antragstellerin bei einer neuen Auswahlentscheidung führen könnte, ist danach jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Auswahlentscheidung zur Leistungsgruppe 15.1 ist ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der vom Land herangezogenen Fallzahlentwicklung sowie der sonstigen Auswahlkriterien weist das Krankenhaus der Antragstellerin im Vergleich zum ausgewählten Krankenhaus voraussichtlich einen Qualitätsvorsprung auf. Der Krankenhausplan rechtfertigt es bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 nicht, anstelle des qualitativ besser geeigneten Krankenhauses der Antragstellerin einem anderen Krankenhaus, das durch seine räumliche Lage in einem Bereich des Regierungsbezirks mit geringer Versorgungsdichte gekennzeichnet ist, den Vorzug zu geben.
Auch ein Krankenhaus in Moers, dem die Bezirksregierung Düsseldorf die beantragte Leistungsgruppe 7.2. (Leukämie und Lymphome) nicht zugewiesen hatte, war mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat ebenfalls auf die fehlerhafte Bedarfsanalyse verwiesen. Danach ist eine Unterversorgung, die zu einer Berücksichtigung des Krankenhauses der Antragstellerin bei einer neuen Auswahlentscheidung führen könnte, nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: Klinik Neuss: 13 B 316 /25 (I. Instanz VG Düsseldorf 21 L 521/25); Klinik Moers: 13 B 265/25 (I. Instanz VG Düsseldorf 21 L 574/25)
Weiterer Hinweis
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 27 weitere Eilbeschwerdeverfahren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 beruhen.