
Oberverwaltungsgericht NRW: Außengastronomie am Brüsseler Platz muss nicht früher schließen
Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaub-nis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung vom 28.09.2023). In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 11 B 892/25 (I. Instanz VG Köln 21 L 1617/25)